Avalprovision kann Schuldzinsen bei Überentnahmen erhöhen
Eine Avalprovision kann zu den nicht abziehbaren Schuldzinsen zählen, die im Rahmen der Überentnahmenregelung zu berücksichtigen sind.
Um die Verlagerung privater Schuldzinsen auf den Betrieb zu verhindern, schreibt das Gesetz vor, dass betriebliche Schuldzinsen nur teilweise abziehbar sind, wenn im Wirtschaftsjahr Überentnahmen getätigt wurden, also mehr Entnahmen erfolgt sind als an Gewinn und Einlagen angefallen sind. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Provisionen und Gebühren für ein Bankaval, also die Bürgschaft durch eine Bank, jedenfalls dann zu den Schuldzinsen zählen, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital gesichert wird, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde.
Betroffen sind beispielsweise Tankstellen, die von den Mineralölunternehmen regelmäßig zur Absicherung des Warenbestands und der verkauften Treibstoffe durch ein Bankaval verpflichtet werden. Dient das Aval nur der Absicherung der fristgerechten Zahlung für die überlassene Ware, liegen keine Schuldzinsen vor. Kann der Unternehmer dagegen den erzielten Erlös bis zur Abführung an den Lieferanten anderweitig verwenden und muss damit weniger eigene Mittel aufwenden, liegt auch eine Überlassung von Fremdkapital vor, die die Avalprovisionen zu Schuldzinsen macht.
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