Avalprovision kann Schuldzinsen bei Überentnahmen erhöhen

Eine Avalprovision kann zu den nicht abziehbaren Schuldzinsen zählen, die im Rahmen der Überentnahmenregelung zu berücksichtigen sind.

Um die Ver­la­ge­rung pri­va­ter Schuld­zin­sen auf den Betrieb zu ver­hin­dern, schreibt das Gesetz vor, dass betrieb­li­che Schuld­zin­sen nur teil­wei­se abzieh­bar sind, wenn im Wirt­schafts­jahr Über­ent­nah­men getä­tigt wur­den, also mehr Ent­nah­men erfolgt sind als an Gewinn und Ein­la­gen ange­fal­len sind. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass Pro­vi­sio­nen und Gebüh­ren für ein Bank­a­val, also die Bürg­schaft durch eine Bank, jeden­falls dann zu den Schuld­zin­sen zäh­len, wenn hier­durch die Rück­zah­lung von Fremd­ka­pi­tal gesi­chert wird, das dem Schuld­ner zeit­wei­se zur Nut­zung über­las­sen wur­de.

Betrof­fen sind bei­spiels­wei­se Tank­stel­len, die von den Mine­ral­öl­un­ter­neh­men regel­mä­ßig zur Absi­che­rung des Waren­be­stands und der ver­kauf­ten Treib­stof­fe durch ein Bank­a­val ver­pflich­tet wer­den. Dient das Aval nur der Absi­che­rung der frist­ge­rech­ten Zah­lung für die über­las­se­ne Ware, lie­gen kei­ne Schuld­zin­sen vor. Kann der Unter­neh­mer dage­gen den erziel­ten Erlös bis zur Abfüh­rung an den Lie­fe­ran­ten ander­wei­tig ver­wen­den und muss damit weni­ger eige­ne Mit­tel auf­wen­den, liegt auch eine Über­las­sung von Fremd­ka­pi­tal vor, die die Aval­pro­vi­sio­nen zu Schuld­zin­sen macht.