Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Kryptowährungen gehören zu den anderen Wirtschaftsgütern, bei denen Spekulationsgewinne im ersten Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig sind.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die Ansicht der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt, dass vir­tu­el­le Wäh­run­gen zu den ande­ren Wirt­schafts­gü­tern gehö­ren, die Gegen­stand eines steu­er­pflich­ti­gen pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts sein kön­nen. Sie sind als Zah­lungs­mit­tel anzu­se­hen, denn sie wer­den auf Han­dels­platt­for­men gehan­delt, haben einen Kurs­wert und kön­nen für Zah­lungs­vor­gän­ge Ver­wen­dung fin­den. Tech­ni­sche Details vir­tu­el­ler Wäh­run­gen sind für die Eigen­schaft als Wirt­schafts­gut nicht von Bedeu­tung.

Damit sind Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne aus Kryp­towäh­run­gen zumin­dest dann steu­er­pflich­tig, wenn der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das bedeu­tet natür­lich auch, dass Ver­lus­te, die inner­halb der Jah­res­frist anfal­len, eben­falls der Besteue­rung unter­lie­gen und mit den Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen ver­rech­net wer­den kön­nen. Außer­halb der Jah­res­frist ver­äu­ßer­te oder getausch­te Kryp­towäh­run­gen sind dage­gen für die Besteue­rung nicht rele­vant.

Als Anschaf­fungs­zeit­punkt sieht der Bun­des­fi­nanz­hof den Moment, in dem die Wäh­rung­s­to­ken im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremd­wäh­rung oder gegen ande­re vir­tu­el­le Wäh­run­gen erwor­ben wer­den. Der Ver­kauf erfolgt, wenn die Kryp­towäh­rung in Euro oder gegen eine Fremd­wäh­rung zurück­ge­tauscht oder in ande­re Cur­ren­cy Token umge­tauscht wird.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klä­gers sieht der Bun­des­fi­nanz­hof auch kein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit, das einer Besteue­rung im Weg ste­hen könn­te. Dass es in Ein­zel­fäl­len einem Steu­er­zah­ler trotz aller Ermitt­lungs­maß­nah­men der Finanz­be­hör­den beim Han­del mit Kryp­towäh­run­gen gelingt, sich der Besteue­rung zu ent­zie­hen, kann ein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit nicht recht­fer­ti­gen, mei­nen die Rich­ter.