Deutschlandticket als Jobticket

Mit der Einführung des Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023 werden Jobtickets noch attraktiver, die der Arbeitgeber in vielen Fällen steuerfrei oder steuervergünstigt gewähren kann.

Schon lan­ge gibt es Arbeit­ge­ber, die ihren Arbeit­neh­mern die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel erleich­tern, sei es durch Zuschüs­se, Über­las­sung von Fahr­kar­ten oder Fir­men­ver­trä­ge, die den Bezug ver­güns­tig­ter Monats- oder Jah­res­kar­ten ermög­li­chen. Rich­tig Fahrt auf­ge­nom­men hat die Unter­stüt­zung durch den Arbeit­ge­ber aber 2019 mit einer neu­en Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lung für Job­ti­ckets.

Bis 2018 gehör­ten Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen für Fahr­ten des Arbeit­neh­mers zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te, einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet oder einem Sam­mel­punkt näm­lich zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn. Sol­che Sach­be­zü­ge blie­ben nur dann steu­er­frei, wenn der geld­wer­te Vor­teil die Sach­be­zugs­frei­gren­ze von damals noch 44 Euro pro Monat nicht über­stieg. Aller­dings sind dabei auch ande­re Sach­be­zü­ge zu berück­sich­ti­gen. Bei Über­schrei­ten der Frei­gren­ze sind alle Sach­be­zü­ge steu­er­pflich­tig.

Ab 2019 wur­den des­halb die zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewähr­ten Zuschüs­se und Sach­be­zü­ge des Arbeit­ge­bers für die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel im Lini­en­ver­kehr auf sol­chen Fahr­ten steu­er­frei gestellt. Aus­ge­nom­men sind Taxis und Flug­li­ni­en. Die Steu­er­be­güns­ti­gung gilt außer­dem für pri­va­te Fahr­ten im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr. Die­se geld­wer­ten Vor­tei­le fal­len damit seit­her nicht mehr unter die monat­li­che Sach­be­zugs­frei­gren­ze, wer­den dafür jedoch auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­rech­net. Damit sol­len Arbeit­neh­mer, die ein steu­er­frei­es Job­ti­cket erhal­ten, nicht über­mä­ßig begüns­tigt wer­den gegen­über Arbeit­neh­mern, die die Fahr­kar­ten selbst aus ihrem ver­steu­er­ten Ein­kom­men bezah­len.

Ein Jahr spä­ter wur­de noch eine Pau­schal­ver­steue­rungs­mög­lich­keit für alle ande­ren Zuschüs­se zu Job­ti­ckets ein­ge­führt, also ins­be­son­de­re Ent­gelt­um­wand­lun­gen und ande­re Zuschüs­se, die der Arbeit­ge­ber nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn zahlt. Der Arbeit­ge­ber kann dabei wäh­len zwi­schen einem Pau­schal­steu­er­satz von 15 % mit Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le des Arbeit­neh­mers oder einem Pau­schal­steu­er­satz von 25 %. Im zwei­ten Fall sind alle steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen abge­gol­ten, es erfolgt kei­ne Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le und auch ein Aus­weis der Zuschüs­se in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ist in die­sem Fall nicht not­wen­dig.

Seit Anfang 2020 ste­hen den Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern damit meh­re­re Rege­lun­gen zur Ver­fü­gung, über die der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer eine steu­er­be­güns­tig­te oder gar steu­er­freie Leis­tung gewäh­ren kann. Anfang 2020 kam aber auch die Coro­na-Pan­de­mie und damit ein dras­ti­scher Rück­gang der Nach­fra­ge nach öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln. Die “Öffis” haben aber im Som­mer 2022 durch das auf drei Mona­te befris­te­te 9 Euro-Ticket auf einen Schlag wie­der rich­tig Fahrt auf­ge­nom­men.

Der Nach­fol­ger des 9 Euro-Tickets ist das 49 Euro-Ticket, das offi­zi­ell “Deutsch­land­ti­cket” heißt und zum 1. Mai 2023 star­ten wird. Der Vor­ver­kauf hat kurz vor Ostern begon­nen. Mit der Ein­füh­rung des Deutsch­land­ti­ckets wird das Job­ti­cket für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer noch um eini­ges attrak­ti­ver, weil nicht nur der Preis in vie­len Fäl­len deut­lich unter den bis­he­ri­gen Monats­prei­sen lie­gen wird, son­dern das Ticket durch die deutsch­land­wei­te Gül­tig­keit auch völ­lig neue Nut­zungs­mög­lich­kei­ten eröff­net.

Wei­ter ange­heizt wird die Nach­fra­ge nach Job­ti­ckets durch eine Über­gangs­re­ge­lung, nach der die Anbie­ter auf den Monats­preis bis zum 31. Dezem­ber 2024 einen Rabatt von 5 % gewäh­ren kön­nen, wenn der Arbeit­ge­ber sei­nen Beschäf­tig­ten das Deutsch­land­ti­cket als Job­ti­cket bereit­stellt und einen Zuschuss von min­des­tens 25 % auf den Aus­ga­be­preis gewährt. Weil beim Deutsch­land­ti­cket eine monat­li­che Kün­di­gung jeweils bis zum 10. des Monats ohne Nach­tei­le mög­lich ist, kön­nen auch Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer, die sich noch kei­ne Gedan­ken über ein Job­ti­cket gemacht haben, das Ange­bot ein­mal ohne Risi­ko aus­pro­bie­ren.

Die steu­er­lich opti­ma­le Lösung sieht aller­dings nicht in allen Fäl­len gleich aus, weil das Gesetz nun meh­re­re Alter­na­ti­ven für die Steu­er­be­güns­ti­gung von Job­ti­ckets bie­tet, die mit unter­schied­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und steu­er­li­chen Fol­gen ver­bun­den sind:

  • Nor­ma­ler Lohn: Zumin­dest theo­re­tisch kön­nen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer auch auf alle Steu­er­vor­tei­le ver­zich­ten und das Job­ti­cket als nor­mal steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn behan­deln. Nor­ma­ler Arbeits­lohn liegt auch vor, wenn der Arbeit­ge­ber im Fall einer Ent­gelt­um­wand­lung auf die Pau­schal­ver­steue­rung ver­zich­tet und die Vor­aus­set­zun­gen für einen steu­er­frei­en Sach­be­zug nicht erfüllt sind.

  • Sach­be­zug: Ein Job- bzw. Deutsch­land­ti­cket kann auch wei­ter­hin als steu­er­frei­er Sach­be­zug im Rah­men der monat­li­chen Sach­be­zugs­frei­gren­ze von der­zeit 50 Euro gewährt wer­den. Details dazu und war­um das meist nicht die bes­te Lösung ist, fin­den Sie im Abschnitt “Deutsch­land­ti­cket als Sach­be­zug”.

  • Job­ti­cket: Der Arbeit­ge­ber kann dem Arbeit­neh­mer eine Fahr­kar­te von belie­bi­gem Wert bezah­len oder bezu­schus­sen. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ist die­se dann kom­plett steu­er­frei und für den Arbeit­neh­mer nur mit sehr über­schau­ba­ren Nach­tei­len ver­bun­den (Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le). Wel­che Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sein müs­sen, fin­den Sie im Abschnitt “Vor­aus­set­zun­gen für das steu­er­freie Job­ti­cket”.

  • Pau­scha­lie­rung I: Das Job­ti­cket oder Zuschüs­se dazu kön­nen mit einem pau­scha­len Steu­er­satz von 15 % ver­steu­ert wer­den, soweit die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit nicht kom­plett erfüllt sind und sich die Arbeit­ge­ber­leis­tung nur auf Fahr­ten zur Arbeits­stät­te, nicht aber auf pri­va­te Fahr­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln erstreckt. Der Zuschuss des Arbeit­ge­bers min­dert außer­dem die Ent­fer­nungs­pau­scha­le des Arbeit­neh­mers.

  • Pau­scha­lie­rung II: Das Job­ti­cket oder Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers kön­nen alter­na­tiv mit 25 % pau­schal ver­steu­ert wer­den. Die­se Pau­schal­ver­steue­rung ist auch im Fall einer Gehalts­um­wand­lung mög­lich, muss dann aber für das gesam­te Kalen­der­jahr ein­heit­lich anstel­le der Steu­er­frei­heit durch­ge­führt wer­den. Dafür ent­fällt in die­sem Fall die Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, so dass sich bei einem höhe­ren Grenz­steu­er­satz des Arbeit­neh­mers die Pau­scha­lie­rung des Deutsch­land­ti­ckets schon ab einem täg­li­chen Arbeits­weg von 8 km loh­nen kann (8 km x 22 Arbeits­ta­ge x 0,30 Euro/km = 52,80 Euro Ent­fer­nungs­pau­scha­le im Monat), selbst wenn die Vor­aus­set­zun­gen einer vol­len Steu­er­frei­heit erfüllt wären.

Vor­aus­set­zun­gen für das steu­er­freie Job­ti­cket

Damit ein Job­ti­cket kom­plett steu­er­frei bleibt, also nicht bei der monat­li­chen Sach­be­zugs­frei­gren­ze von 50 Euro gezählt wird und auch der Arbeit­ge­ber kei­ne pau­scha­le Lohn­steu­er abfüh­ren muss, sind die­se Vor­aus­set­zun­gen zu erfül­len:

  • Die Arbeit­ge­ber­leis­tung kann eine direk­te Über­las­sung des Job­ti­ckets, ein Nach­lass beim Kauf (Ein­füh­rungs­ra­batt für das Deutsch­land­ti­cket als Job­ti­cket min­dert den Aus­ga­be­preis um 5 % und ist kein vom Arbeit­ge­ber gewähr­ter Nach­lass) oder ein Zuschuss sein.

  • Die Ver­güns­ti­gung gewährt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer im Rah­men eines Arbeits­ver­hält­nis­ses.

  • Die Arbeit­ge­ber­leis­tung muss zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wer­den. Eine Gehalts­um­wand­lung oder ein teil­wei­ser Gehalts­ver­zicht sind aus­ge­schlos­sen.

  • Die ansetz­ba­re Ent­fer­nungs­pau­scha­le redu­ziert sich in Höhe der vom Arbeit­ge­ber gewähr­ten Ver­güns­ti­gung.

  • Pri­vat­fahr­ten im Per­so­nen­fern­ver­kehr sind aus­ge­schlos­sen, also kei­ne Fahr­ten mit ICE, IC, EC oder schnel­le Fern­zü­ge ande­rer Anbie­ter (TGV, Tha­lys etc.). Das Deutsch­land­ti­cket gilt ohne­hin nur für begüns­tig­te Regio­nal­zü­ge.

  • Kei­ne Nut­zung von Taxen, soweit sie nicht aus­nahms­wei­se nach Fahr­plan im Lini­en­ver­kehr ein­ge­setzt wer­den.

  • Kei­ne Nut­zung des Luft­ver­kehrs.

Deutsch­land­ti­cket als Sach­be­zug

Grund­sätz­lich ist eine vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Fahr­be­rech­ti­gung für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel auch wei­ter­hin ein Sach­be­zug, der nach der monat­li­chen Frei­gren­ze von 50 Euro steu­er­frei blei­ben könn­te. Es spre­chen aber meh­re­re Grün­de ten­den­zi­ell dage­gen, die­se Rege­lung für ein Job­ti­cket zu nut­zen.

  • Ande­re Leis­tun­gen: Für die Sach­be­zugs­frei­gren­ze wer­den alle Sach­leis­tun­gen inner­halb eines Monats zusam­men­ge­rech­net. Schon eine klei­ne sons­ti­ge Leis­tung kann daher zur Über­schrei­tung der Frei­gren­ze füh­ren, womit auch das Job­ti­cket steu­er­pflich­tig wer­den wür­de. Außer­dem kann die Sach­be­zugs­frei­gren­ze bes­ser für ande­re steu­er­freie Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen genutzt wer­den, also auch für ein zwei­tes Deutsch­land­ti­cket für den Ehe- oder Lebens­part­ner oder einen ande­ren Ange­hö­ri­gen des Arbeit­neh­mers.

  • Preis­er­hö­hung: Das Deutsch­land­ti­cket star­tet mit einem Ein­füh­rungs­preis von 49 Euro knapp unter der Sach­be­zugs­frei­gren­ze. Der Preis soll aber in den Fol­ge­jah­ren an die Infla­ti­on ange­passt wer­den. Da die Sach­be­zugs­frei­gren­ze erst kürz­lich ange­ho­ben wur­de, ist so schnell nicht mit einer wei­te­ren Anhe­bung zu rech­nen, womit nach der ers­ten Preis­er­hö­hung ein steu­er­frei­er Sach­be­zug nur noch in Fra­ge käme, wenn der Arbeit­neh­mer sich an den Kos­ten betei­ligt, um den anzu­set­zen­den Wert unter 50 Euro zu drü­cken.

  • Zuschüs­se: Im Rah­men der Sach­be­zugs­frei­gren­ze sind kei­ne nach­träg­li­chen Kos­ten­er­stat­tun­gen oder zweck­ge­bun­de­nen Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers mehr mög­lich. Zahlt der Arbeit­ge­ber nicht das vol­le Job- bzw. Deutsch­land­ti­cket, son­dern nur einen Zuschuss, muss der Arbeit­ge­ber die­sen direkt an den Anbie­ter zah­len oder das Ticket selbst kau­fen und dem Arbeit­neh­mer dann ver­bil­ligt über­las­sen. Bei der Job­ti­cket-Rege­lung kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer dage­gen auch direkt einen Zuschuss (auch in vol­ler Höhe des Ticket­prei­ses) zah­len, damit die­ser das Ticket selbst erwirbt.

  • Monat­li­che Gren­ze: Die Frei­gren­ze wird monat­lich geprüft. Eine Quar­tals- oder Jah­res­kar­te über­schrei­tet die­se in aller Regel, weil der Vor­teil für meh­re Mona­te gebün­delt in einem Monat zufließt und damit der vol­le Wert der Fahr­kar­te steu­er­pflich­tig wäre. Die­ses Pro­blem stellt sich beim Deutsch­land­ti­cket so nicht mehr, weil es ohne­hin ein monat­li­ches Abo ist.

  • Vor­ran­gig­keit: Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­be­frei­ung eines Job­ti­ckets erfüllt, dann greift die­se Rege­lung vor­ran­gig vor der all­ge­mei­nen Sach­be­zugs­frei­gren­ze. Der Arbeit­neh­mer kann die Min­de­rung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le eines zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn über­las­se­nen Job­ti­ckets dann nicht mit dem Argu­ment abwen­den, dass ein all­ge­mei­ner Sach­be­zug im Rah­men der Frei­gren­ze gewährt wur­de.

Anpas­sung von Zuschüs­sen

Wenn der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern schon jetzt Zuschüs­se zu einem Job­ti­cket gewährt, muss er die­se mit Ein­füh­rung des Deutsch­land­ti­ckets mög­li­cher­wei­se anpas­sen, weil die­ses in vie­len Fäl­len güns­ti­ger ist als die bis­he­ri­ge Monats­kar­te. Andern­falls ist der die Kos­ten des Tickets über­stei­gen­de Betrag nor­ma­ler steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat bereits erklärt, dass es beim Deutsch­land­ti­cket kei­ne Not­wen­dig­keit für eine ähn­li­che Rege­lung sieht wie sie im ver­gan­ge­nen Jahr für das 9 Euro-Ticket geschaf­fen wur­de. Bei die­sem galt, dass Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers nicht steu­er­pflich­tig sind, soweit sie im Kalen­der­jahr die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für das Ticket nicht über­stei­gen. Eine Kor­rek­tur zu hoher Zuschüs­se wäh­rend der Gül­tig­keit des 9 Euro-Tickets konn­te also auch noch in einem spä­te­ren Lohn­zah­lungs­zeit­raum durch Ver­rech­nung erfol­gen. Beim Deutsch­land­ti­cket geht der Fis­kus davon aus, dass die Arbeit­ge­ber genü­gend Zeit hat­ten, um ihre Lohn­ab­rech­nung recht­zei­tig anzu­pas­sen, weil über das Ticket schon län­ger ver­han­delt wird.