Corona-Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte

Die staatlichen Corona-Hilfen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften.

Die staat­li­chen Hilfs­leis­tun­gen wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie sind kei­ne außer­or­dent­li­chen Ein­künf­te, für die ein ermä­ßig­ter Steu­er­ta­rif gel­ten wür­de. Das hat das Finanz­ge­richt Müns­ter für die im Jahr 2020 gezahl­ten Coro­na-Hil­fen (Sofort­hil­fe, Über­brü­ckungs­hil­fe I, Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe) ent­schie­den. Für die Über­brü­ckungs­hil­fe ii bis IV gilt aber glei­ches, weil sich die Coro­na-Hil­fen in allen Fäl­len weder auf meh­re­re Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me erstre­cken noch in einem ande­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum bezo­gen wur­den als dem, für den sie gezahlt wor­den sind.