Neue Definition von Anlagegold

Als umsatzsteuerbefreites Anlagegold werden neben reinen Barren und Goldplättchen auch andere Pressformen für Feingold anerkannt.

Wäh­rend auf Gold­schmuck und ande­re Gegen­stän­de aus Gold oder mit Gold­an­teil Umsatz­steu­er anfällt, ist der Kauf von Anla­ge­gold von der Umsatz­steu­er aus­ge­nom­men. Das Umsatz­steu­er­ge­setz defi­niert Anla­ge­gold als Gold­bar­ren, -mün­zen oder -plätt­chen mit einem Rein­heits­grad über einer bestimm­ten Gren­ze. Mit einer Anpas­sung des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses wird die­se Defi­ni­ti­on nun etwas wei­ter gefasst. Damit gilt nun Gold in run­der, ova­ler oder unre­gel­mä­ßi­ger Form als Anla­ge­gold, sofern es vom Gold­markt akzep­tiert wird, und einen Fein­ge­halt von min­des­tens 995 Tau­sends­teln auf­weist, obwohl es kei­ne Bar­ren- oder Plätt­chen­form hat.