Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft Ende Juni aus

Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30. Juni 2023 aus.

Der erleich­ter­te Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld wur­de auf­grund der Coro­na-Fol­gen beschlos­sen und dann wegen unter­bro­che­ner Lie­fer­ket­ten sowie der Aus­wir­kun­gen stei­gen­der Ener­gie­prei­se mehr­fach ver­län­gert. Ins­ge­samt ist die Inan­spruch­nah­me im Ver­gleich der letz­ten drei Jah­re aller­dings wie­der stark gesun­ken. Auch die Aus­ga­ben für das Kurz­ar­bei­ter­geld gehen zurück. Die aller­meis­ten Betrie­be befin­den sich laut Daten der Bun­des­agen­tur für Arbeit nicht mehr in einer tie­fen Kri­se wie zu Zei­ten der Coro­na-Pan­de­mie.

Ab dem 1. Juli 2023 gel­ten für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld des­halb wie­der die Vor­aus­set­zun­gen, die vor der Pan­de­mie gal­ten. Dann muss wie­der min­des­tens ein Drit­tel der Beschäf­tig­ten in einem Betrieb von einem Arbeits­aus­fall betrof­fen sein. Bis Ende Juni sind es 10 % mit einem Arbeits­aus­fall von mehr als 10 %. Leih­ar­beit­neh­mer kön­nen dann eben­falls nicht mehr über die Kurz­ar­beit unter­stützt wer­den.

Zudem müs­sen Betrie­be ab Juli 2023 zuerst wie­der nega­ti­ve Arbeits­zeit­sal­den auf­bau­en, bevor das Kurz­ar­bei­ter­geld gezahlt wer­den kann. Dafür muss eine Rege­lung im Betrieb bestehen, die den Auf­bau von Minus­stun­den im Rah­men eines Arbeits­zeit­kon­tos zulässt. Das bedeu­tet, dass Betrie­be ab Juli 2023 sowohl bei erst­ma­li­gem als auch bei wei­ter­hin bestehen­den Arbeits­aus­fäl­len wie­der Minus­stun­den auf­bau­en müs­sen. Erst wenn dies aus­ge­schöpft ist, kann für dar­über­hin­aus­ge­hen­de Arbeits­aus­fäl­le das Kurz­ar­bei­ter­geld gezahlt wer­den.