Zinsschranke umfasst nicht Vergütung für anderweitige Leistung

Nicht jedes Entgelt im Zusammenhang mit einem Darlehen hat Zinscharakter und ist dementsprechend auch nicht von der Abzugsbeschränkung durch die Zinsschranke betroffen.

Ein Ent­gelt, mit dem nicht die Mög­lich­keit zur Nut­zung von Fremd­ka­pi­tal, son­dern eine ande­re Leis­tung des Kre­dit­ge­bers ver­gü­tet wird, ist kei­ne Zins­auf­wen­dung, die unter die Abzugs­be­schrän­kung der Zins­schran­ke fal­len wür­de. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof für den Fall einer soge­nann­ten “Arran­ge­ment Fee” ent­schie­den, mit der geson­der­te, über die Kapi­tal­über­las­sung hin­aus­ge­hen­de Leis­tun­gen ver­gü­tet wer­den, und die sich nach der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten statt nach der tat­säch­lich in Anspruch genom­me­nen Dar­le­hens­sum­me bemisst. Für die Zins­schran­ke kommt es laut dem Urteil allein dar­auf an, ob das Ent­gelt bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung eine Gegen­leis­tung für die Nut­zungs­mög­lich­keit des Fremd­ka­pi­tals dar­stellt. Die Bezeich­nung des Ent­gelts, zum Bei­spiel als Zins oder Gebühr, ist dage­gen nicht ent­schei­dend. Das Urteil betrifft bei­spiels­wei­se Bereit­stel­lungs­zin­sen und Aval­ge­büh­ren, weil die­se nicht für die tat­säch­li­che Nut­zung von Fremd­ka­pi­tal gezahlt wer­den.