Umfang der Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims

Die Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims umfasst nur eine angemessene Grundstückfläche, wenn das Gebäude auf einem besonders großen Grundstück steht.

Für ein Fami­li­en­heim, das auch vom Erben selbst genutzt wird, gibt es eine Befrei­ung von der Erb­schaft­steu­er. Die­se Steu­er­be­frei­ung umfasst aber laut einem Urteil des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts nur die Grund­flä­che des mit dem Fami­li­en­heim bebau­ten Flur­stücks oder bei grö­ße­ren Flur­stü­cken eine ange­mes­se­ne Zube­hör­flä­che. Im Streit­fall stand das Haus auf einem von meh­re­ren Flur­stü­cken, die im Grund­buch zu einem Grund­stück ver­ei­nigt waren und daher alle zur Erb­schaft gehör­ten. Das Finanz­amt gewähr­te die Steu­er­be­frei­ung jedoch nicht für das gesam­te Grund­stück, son­dern nur für das­je­ni­ge der fünf zusam­men­ge­fass­ten Flur­stü­cke, auf dem das Gebäu­de steht. Das Gericht meint, dass die Befrei­ungs­re­ge­lung aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­den restrik­tiv aus­zu­le­gen ist, weil nahe Ange­hö­ri­ge, für die die Befrei­ungs­re­ge­lung gilt, ohne­hin bereits durch hohe Frei­be­trä­ge begüns­tigt sind und andern­falls eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Dop­pel­be­güns­ti­gung ein­tre­ten könn­te.