Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung
Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenen Grundbesitz bestehen.
Unternehmen, die ausschließlich Wohnimmobilien und Kapitalvermögen verwalten, können bei der Gewerbesteuer die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Dass die erweitere Kürzung auch im Fall einer Betriebsverpachtung in Frage kommen kann, hat der Bundesfinanzhof bestätigt: Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich dabei ausschließlich um eigenen bebauten oder unbebauten Grundbesitz handelt. Die Mitvermietung von Gebäudebestandteilen, die dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind, ist dabei ein zwingend notwendiger Teil der Überlassung eigenen Grundbesitzes und deshalb nicht kürzungsschädlich.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer