Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen
Erfolgt die tatsächliche Pauschalversteuerung von Leistungen an Arbeitnehmer nicht zeitnah zur Entgeltabrechnung, entfällt die Beitragsfreiheit für diese Leistungen in der Sozialversicherung.
Pauschal versteuerte Leistungen des Arbeitgebers sind in vielen Fällen von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit. Dazu muss die Pauschalversteuerung aber zeitnah erfolgen, wie ein Unternehmen beim Bundessozialgericht schmerzhaft erfahren musste. Nach der 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reicht die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr für eine Beitragsfreiheit aus. Die Pauschalbesteuerung muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden, wie das Gericht bestätigt hat.

Im Streitfall ging es um Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, die den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer überstiegen. Die Veranstaltung fand im September 2015 statt, der Arbeitgeber nahm die Pauschalversteuerung aber erst im März 2016 vor, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltabrechnungen für September 2015 sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar waren. Aufgrund dieser verspäteten Pauschalversteuerung musste das Unternehmen nun Beiträge und Umlagen von rund 60.000 Euro auf die pauschal versteuerten Leistungen abführen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen