Schätzungsbefugnis bei Verwendung alter Registrierkassen

Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Voraussetzungen und den Grenzen einer Schätzung durch das Finanzamt bei Verwendung von alten Registrierkassen geäußert.

Im Lauf der Jah­re wur­den die Vor­ga­ben für Regis­trier­kas­sen und ande­re Kas­sen­sys­te­me vom Fis­kus mehr­fach ver­schärft. Wer sich nicht an die­se Vor­ga­ben hält, ris­kiert eine kom­plet­te Schät­zung der Ein­nah­men durch das Finanz­amt, die in aller Regel deut­lich höher aus­fällt als die erklär­ten Umsät­ze. Der Bun­des­fi­nanz­hof muss­te sich nun mit einem sol­chen Fall befas­sen, in dem ein Restau­rant­be­trei­ber nach wie vor eine sehr ein­fa­che elek­tro­ni­sche Regis­trier­kas­se aus den 80er-Jah­ren ver­wen­de­te, die die im strei­ti­gen Zeit­raum gül­ti­gen Vor­ga­ben nicht mehr erfüll­te.

Zwar teil­te der Bun­des­fi­nanz­hof die Ansicht des Finanz­ge­richts, dass die ver­wen­de­te Regis­trier­kas­se objek­tiv mani­pu­lier­bar war, was einen for­mel­len Man­gel von hohem Gewicht dar­stellt, der dem Finanz­amt grund­sätz­lich eine Schät­zungs­be­fug­nis gibt. Die Rich­ter stel­len jedoch auch fest, dass das Wis­sen um die Mani­pu­lier­bar­keit der­art alter Kas­sen­mo­del­le erst im Lau­fe der Zeit gewach­sen sei und dem Unter­neh­mer daher unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Ver­trau­ens­schutz zu gewäh­ren ist. Das Gewicht des for­mel­len Man­gels durch die Mani­pu­lier­bar­keit der Kas­se sei dann nicht so hoch wie im Regel­fall und kön­ne bei Füh­rung zusätz­li­cher Nach­wei­se sogar ganz ent­fal­len.

In dem Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof daher genau­er aus­ge­führt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­chem Umfang das Finanz­amt zu einer Schät­zung befugt ist. Ins­be­son­de­re genügt nicht die blo­ße Benen­nung for­mel­ler oder mate­ri­el­ler Män­gel, son­dern die­se müs­sen auch nach ihrer Bedeu­tung für den kon­kre­ten Ein­zel­fall gewich­tet wer­den. Eine Voll­schät­zung unter voll­stän­di­ger Ver­wer­fung der Gewinn­ermitt­lung des Unter­neh­mers ist nur zuläs­sig, wenn die fest­ge­stell­ten Män­gel gra­vie­rend sind.

Die Ver­wen­dung eines mani­pu­lier­ba­ren Kas­sen­sys­tems stellt zwar grund­sätz­lich einen for­mel­len Man­gel von hohem Gewicht dar, da in einem sol­chen Fall sys­tem­be­dingt kei­ne Gewähr für die Voll­stän­dig­keit der Ein­nah­men­auf­zeich­nun­gen gege­ben ist. Das Gewicht die­ses Man­gels kann sich aber im Ein­zel­fall auf ein gerin­ge­res Maß redu­zie­ren. Das gilt ins­be­son­de­re dann, wenn das Kas­sen­sys­tem zur Zeit sei­ner Nut­zung ver­brei­tet und all­ge­mein akzep­tiert war und eine tat­säch­li­che Mani­pu­la­ti­on unwahr­schein­lich ist.

Trotz des for­mel­len Man­gels durch die Ver­wen­dung einer objek­tiv mani­pu­lier­ba­ren elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­se ist eine Schät­zung durch das Finanz­amt dann unzu­läs­sig, wenn der Unter­neh­mer zusätz­li­che Auf­zeich­nun­gen führt, zu deren Füh­rung er nicht ver­pflich­tet ist, und die eine hin­rei­chen­de Gewähr für die Voll­stän­dig­keit der Ein­nah­men­er­fas­sung bie­ten.

Der Bun­des­fi­nanz­hof weist zudem noch dar­auf hin, dass bei elek­tro­ni­schen Regis­trier­kas­sen ein­fa­cher Bau­art die Funk­tio­nen und der Stand der fes­ten Pro­gram­mie­rung (Firm­ware) durch die Bedie­nungs­an­lei­tung doku­men­tiert wer­den. Ände­run­gen von Ein­stel­lun­gen der Kas­se sind dage­gen vom Unter­neh­mer bei Vor­nah­me der Ände­run­gen durch Anfer­ti­gung ent­spre­chen­der Pro­to­kol­le über die vor­ge­nom­me­nen Ein­stel­lun­gen zu doku­men­tie­ren.