Korrektur angerechneter Kapitalertragsteuer

Lässt sich im Nachgang nicht mehr nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer bei einem Cum/Ex-Geschäft tatsächlich einbehalten wurde, kann das Finanzamt nachträglich zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern.

Die Kapi­tal­ertrag­steu­er bei so genann­ten “Cum/Ex-Geschäf­ten” ist nur dann anrech­nungs­fä­hig, wenn sie tat­säch­lich ein­be­hal­ten wur­de. Dabei hat der­je­ni­ge, der die Anrech­nung in Anspruch neh­men möch­te, eine ent­spre­chen­de Mit­wir­kungs- und Nach­weis­pflicht. Kann die tat­säch­li­che Ein­be­hal­tung nicht oder nicht mehr nach­ge­wie­sen wer­den, ist das Finanz­amt grund­sätz­lich berech­tigt, eine bereits ergan­ge­ne Anrech­nungs­ver­fü­gung zu ändern und zu viel erstat­te­te Steu­er­be­trä­ge zurück­zu­for­dern. Das hat das Hes­si­sche Finanz­ge­richt in einem Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ent­schie­den, zu dem nun eine Beschwer­de beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig ist.