Verspätungszuschlag verstößt nicht gegen Unschuldsvermutung

Die zwangsweise Festsetzung eines Verspätungszuschlags ab einem gewissen Zeitpunkt ohne Ermessensspielraum für das Finanzamt verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung nicht oder ver­spä­tet abgibt, muss mit einem Ver­spä­tungs­zu­schlag rech­nen. Frü­her stand des­sen Fest­set­zung und Höhe voll­stän­dig im Ermes­sen des Finanz­amts, doch seit eini­gen Jah­ren ist das Finanz­amt ver­pflich­tet, grund­sätz­lich einen Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­zu­set­zen, wenn die Steu­er­erklä­rung mehr als 14 bzw. 19 Mona­te nach dem Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums abge­ge­ben wird.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu ent­schie­den, dass die­se zwangs­wei­se Fest­set­zung eines Ver­spä­tungs­zu­schlags unab­hän­gig von den Grün­den für die Ver­spä­tung nicht gegen die Unschulds­ver­mu­tung der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­stößt. Grund dafür ist, dass der Ver­spä­tungs­zu­schlag nicht in den Bereich des Straf­rechts fällt. Allein die Nicht­er­fül­lung der Steu­er­erklä­rungs­pflicht inner­halb der gesetz­li­chen Frist ist kei­ne Tat, die als straf­bar ange­se­hen wer­den könn­te. Ent­spre­chend ist der Ver­spä­tungs­zu­schlag auch kei­ne straf­recht­li­che Sank­ti­on.