Anspruch auf Akteneinsicht nach abgeschlossener Veranlagung

Nur in bestimmten Fällen ist eine Einsicht in die Steuerakte beim Finanzamt überhaupt möglich, und nach Abschluss der Veranlagung ist eine Einsichtnahme für außersteuerliche Zwecke generell ausgeschlossen.

Anders als in ande­ren Rechts­be­rei­chen gibt es im Steu­er­recht kein grund­sätz­li­ches Recht des Steu­er­zah­lers auf Akten­ein­sicht in sei­ne Steu­er­ak­te beim Finanz­amt. Eine Akten­ein­sicht ist dadurch zwar nicht aus­ge­schlos­sen, steht aber immer im Ermes­sen des Finanz­amts, wel­ches gericht­lich über­prüft wer­den kann. Eine Ein­sicht­nah­me in Steu­er­ak­ten nach Durch­füh­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens ist aber laut einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aus­ge­schlos­sen, wenn der Steu­er­zah­ler damit steu­er­ver­fah­rens­frem­de Zwe­cke ver­fol­gen will, bei­spiels­wei­se die Prü­fung eines Scha­den­er­satz­an­spruchs. Ein grund­sätz­li­ches Recht auf Akten­ein­sicht erge­be sich auch nicht aus dem in der Char­ta der Grund­rech­te der Euro­päi­schen Uni­on ver­an­ker­ten Recht auf Gehör, weil sich die Char­ta nur auf Insti­tu­tio­nen der EU bezieht, nicht aber auf die Finanz­ver­wal­tung der Mit­glieds­staa­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jedoch auch fest­ge­stellt, dass ein Aus­kunfts­an­spruch über die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten nach Maß­ga­be der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung von die­sem Urteil unbe­rührt bleibt.