Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienst

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste richtet sich nach dem regelmäßigen Arbeitslohn und nicht nach dem Entgelt für den Bereitschaftsdienst.

Der Arbeit­ge­ber kann für Bereit­schafts­diens­te und Ruf­be­reit­schaf­ten steu­er­freie Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit zah­len. In wel­chem Umfang die­se Zuschlä­ge für Bereit­schafts­diens­te außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit steu­er­frei sind, rich­tet sich dabei nach dem Arbeits­lohn für die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit und nicht nach dem Ent­gelt für den Bereit­schafts­dienst.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit die­ser Ent­schei­dung sei­ne Recht­spre­chung geän­dert, die bis­her die Steu­er­frei­heit abhän­gig vom Ent­gelt wäh­rend der Bereit­schafts­diens­te mach­te. Weil das Gesetz aber wäh­rend der Arbeits­zeit, für die steu­er­freie Zuschlä­ge geleis­tet wer­den, kei­ne kon­kret belas­ten­de Tätig­keit ver­langt und als ein­zi­gen Maß­stab für die Höhe der Steu­er­frei­heit den Grund­lohn nennt, sahen die Rich­ter kei­nen Grund, an der ein­schrän­ken­den Recht­spre­chung fest­zu­hal­ten.

Dem­entspre­chend ist die Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit der Zuschlä­ge, dass sie zusätz­lich zum Grund­lohn gewährt wer­den. Ob für den Bereit­schafts­dienst ein zusätz­li­ches Ent­gelt gezahlt wird, oder ob die­ser bereits mit dem Grund­lohn abge­gol­ten ist, macht dage­gen für die Steu­er­frei­heit kei­nen Unter­schied.