Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig

Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es nur, wenn dafür bereits eine Rechnung ausgestellt und die Leistung erbracht worden ist, weshalb Vorauszahlungen im Vorjahr vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt werden.

Nicht immer gehen Plä­ne zur Steu­er­op­ti­mie­rung so auf, wie sich der Steu­er­zah­ler das vor­stellt: Wer für eine beauf­trag­te Hand­wer­k­erleis­tung schon im Vor­jahr einen Teil der ver­an­schlag­ten Kos­ten als frei­wil­li­ge Vor­aus­zah­lung über­weist, kann die­sen Teil nicht als steu­er­be­güns­tig­te Hand­wer­k­erleis­tung gel­tend machen. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf wies eine ent­spre­chen­de Kla­ge schon des­we­gen ab, weil der Klä­ger für die Vor­aus­zah­lung kei­ne Abschlags­rech­nung vom Hand­wer­ker erhal­ten hat­te, son­dern die Zah­lung von sich aus getä­tigt hat­te. Eine Rech­nung des Hand­wer­kers ist aber Vor­aus­set­zung für den Steu­er­bo­nus.

Doch selbst wenn der Hand­wer­ker eine Abschlags­rech­nung aus­ge­stellt hät­te, wäre die Kla­ge mög­li­cher­wei­se geschei­tert, denn der Steu­er­bo­nus wird nur für die Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­k­erleis­tun­gen gewährt, die aber bei einer Vor­aus­zah­lung eben noch nicht in Anspruch genom­men wor­den sind. Ent­schei­dend für den Abzug ist, dass die Leis­tung erbracht wur­de und eine Rech­nung vor­liegt, die auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers bezahlt wird. Der Steu­er­bo­nus wird dann im Jahr der Zah­lung gewährt (Abfluss­prin­zip), auch wenn die Leis­tung schon im Jahr davor erbracht wur­de. Mit der frei­wil­li­gen Vor­aus­zah­lung woll­te der Klä­ger ver­mut­lich das jähr­li­che Limit für den Steu­er­bo­nus umge­hen, das bei Arbeits­kos­ten von 6.000 Euro liegt, auf die dann ein Steu­er­nach­lass von maxi­mal 1.200 Euro gewährt wird.