Wegfall der Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren

Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Teileinkünfteverfahren auch in den folgenden vier Jahren anzuwenden, selbst wenn die Voraussetzungen schon nach dem ersten Jahr entfallen sind.

Für die Erträ­ge aus der Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren anstel­le der Abgel­tungs­teu­er gewählt wer­den. Der Antrag auf das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren gilt — solan­ge er nicht wider­ru­fen wird — laut dem Gesetz auch für die fol­gen­den vier Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me, ohne dass die Antrags­vor­aus­set­zun­gen erneut zu bele­gen sind. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat hier noch­mals bestä­tigt, dass das Finanz­amt das Vor­lie­gen der Antrags­vor­aus­set­zun­gen in den fol­gen­den vier Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men unter­stel­len muss, auch wenn die­se in der Zwi­schen­zeit weg­ge­fal­len sein soll­ten, bei­spiels­wei­se weil der Anteil an der Kapi­tal­ge­sell­schaft inzwi­schen redu­ziert oder ver­kauft wur­de.

Der Fis­kus woll­te die Rege­lung so ver­stan­den wis­sen, dass das Finanz­amt ledig­lich auf den stän­di­gen Nach­weis der Vor­aus­set­zun­gen ver­zich­tet, aber das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren in einem spä­te­ren Kalen­der­jahr ver­wei­gern kann, wenn die Vor­aus­set­zun­gen inzwi­schen weg­ge­fal­len sind. Die­ser Aus­le­gung hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof schon in einem Urteil aus dem Dezem­ber 2023 wider­spro­chen und hält in zwei aktu­el­len Urtei­len an sei­ner Rechts­auf­fas­sung fest. In einem der aktu­el­len Ver­fah­ren kann damit der Klä­ger auch in den Jah­ren nach der Ver­äu­ße­rung des GmbH-Anteils noch Schuld­zin­sen für die Anschaf­fung des Anteils als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten im Rah­men des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens gel­tend machen.