Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft

Fehlt in einer Rechnung der Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und die damit verbundene Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers, ist keine rückwirkende Korrektur dieser Rechnung möglich.

Rech­nun­gen kön­nen inzwi­schen in vie­len Fäl­len rück­wir­kend kor­ri­giert oder berich­tigt wer­den, womit die ursprüng­li­che Umsatz­steu­er­erklä­rung in der Regel unver­än­dert blei­ben kann und auf den betrof­fe­nen Unter­neh­mer kei­ne nega­ti­ven Zins­fol­gen zukom­men, weil Vor­steu­er­ab­zug oder Umsatz­steu­er­schuld erst meh­re­re Jah­re spä­ter kor­rekt erfol­gen. Bei Rech­nun­gen über inner­ge­mein­schaft­li­che Drei­ecks­ge­schäf­te, in denen der Hin­weis auf das Drei­ecks­ge­schäft fehlt, sieht das aber anders aus. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat näm­lich im Anschluss an ein Urteil des Euro­päi­schen Urteils in zwei Ver­fah­ren fest­ge­stellt, dass die nach­träg­li­che Ergän­zung der Rech­nung um den Hin­weis auf ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft und die damit ver­bun­de­ne Steu­er­schuld­ner­schaft des letz­ten Abneh­mers kei­ne Rück­wir­kung ent­fal­tet. In sol­chen Fäl­len ist die ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung näm­lich nicht nur eine for­mel­le, son­dern auch eine mate­ri­el­le Vor­aus­set­zung der ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Rege­lun­gen, und als mate­ri­el­le Vor­aus­set­zung kann die Rege­lung erst mit der geän­der­ten Rech­nungs­stel­lung wirk­sam wer­den.