Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme

Die Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme gibt es erst, wenn diese abgeschlossen ist, was auch die vollständige Bezahlung der Rechnung voraussetzt.

Für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men an einem selbst­ge­nutz­ten Gebäu­de gewährt der Fis­kus eine Steu­er­ermä­ßi­gung. Die­se setzt aber vor­aus, dass nicht nur die Arbei­ten abge­schlos­sen sind, son­dern auch der Rech­nungs­be­trag voll­stän­dig auf das Kon­to des beauf­trag­ten Hand­werks­be­triebs gezahlt wor­den ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat näm­lich klar­ge­stellt, dass der Abschluss einer ener­ge­ti­schen Maß­nah­me nicht bereits mit deren Fer­tig­stel­lung, son­dern erst mit der voll­stän­di­gen Zah­lung des Rech­nungs­be­trags vor­liegt.

Im Streit­fall hat­te der Klä­ger mit dem Hand­werks­be­trieb eine Raten­zah­lung für die Instal­la­ti­ons­kos­ten einer neu­en Hei­zungs­an­la­ge ver­ein­bart. Die Steu­er­ermä­ßi­gung kann er nun erst drei Jah­re spä­ter als geplant in Anspruch neh­men, weil erst dann die Schluss­ra­te gezahlt sein wird.