Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für das Insolvenzverfahren können allenfalls in bestimmten Fällen mit im Rahmen der Vermögensverwertung erzielten Gewinnen verrechnet werden.

Die aus­schließ­lich durch ein Insol­venz­ver­fah­ren ver­ur­sach­ten Kos­ten sind der pri­va­ten Ver­mö­gens­sphä­re zuzu­ord­nen und daher nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt sol­che Kos­ten auch nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu, weil Insol­ven­zen kei­nes­wegs unüb­lich und damit nicht außer­ge­wöhn­lich sind. Im Streit­fall hat­te die Insol­venz­ver­wal­te­rin zwei Immo­bi­li­en der Klä­ge­rin ver­kauft, was zu einem steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn führ­te. Die Kos­ten des Ver­fah­rens woll­te die Klä­ge­rin mit die­sem Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn ver­rech­nen, weil er durch den Ver­kauf im Rah­men des Insol­venz­ver­fah­rens ent­stan­den war, hat­te aber beim Bun­des­fi­nanz­hof zunächst kei­nen Erfolg. Nur soweit Auf­wen­dun­gen auch ange­fal­len wären, wenn der Ver­kauf außer­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens erfolgt wäre, kommt ein Abzug als Wer­bungs­kos­ten in Betracht.