Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel daran, dass ein Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage allein wegen der rückwirkend eingeführten Steuerbefreiung rückgängig zu machen ist.

Die rück­wir­kend ein­ge­führ­te Steu­er­be­frei­ung für die Ein­künf­te aus dem Betrieb klei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen hat in vie­len Fäl­len dazu geführt, dass ein bereits gel­tend gemach­ter Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für die erst 2022 ange­schaff­te Anla­ge vom Finanz­amt wie­der rück­gän­gig gemacht wur­de. Ob dies tat­säch­lich zuläs­sig ist, dar­über wird in der Fach­welt aber flei­ßig gestrit­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat eben­falls ernst­li­che Zwei­fel, ob ein vor 2022 in Abzug gebrach­ter Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für eine im Jahr 2022 tat­säch­lich erwor­be­ne und nun­mehr steu­er­be­frei­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge allein wegen des Inkraft­tre­tens die­ser Steu­er­be­frei­ung im Jahr 2021 rück­gän­gig zu machen ist. Er hat des­halb dem Klä­ger die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt, bis abschlie­ßend geklärt ist, ob die Rück­gän­gig­ma­chung über­haupt ver­fas­sungs­recht­lich und nach den steu­er­recht­li­chen Rege­lun­gen zuläs­sig ist.