Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden

Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass Aufzeichnungspflichten verletzt wurden, kann es auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide noch ändern.

Wenn dem Finanz­amt Tat­sa­chen oder Beweis­mit­tel nach­träg­lich bekannt wer­den, die zu einer höhe­ren Steu­er füh­ren, kann es auch einen bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­scheid noch ändern. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu ent­schie­den, dass auch die Art und Wei­se, in der ein Unter­neh­mer Auf­zeich­nun­gen geführt hat, als eine sol­che Tat­sa­che anzu­se­hen ist. Falls der Betriebs­prü­fer also bei einer Prü­fung fest­stellt, dass for­mel­le Män­gel bei der Erfül­lung der Auf­zeich­nungs­pflich­ten bestehen, die eine Hin­zu­schät­zung recht­fer­ti­gen, kann das Finanz­amt die­se Hin­zu­schät­zung auch auf wei­te­re Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me aus­deh­nen, die bereits bestands­kräf­tig ver­an­lagt wur­den. Im Streit­fall hat der Klä­ger den Gewinn für sei­nen klei­nen Laden durch Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung ermit­telt. Weil der Betriebs­prü­fer aber fest­stell­te, dass fort­lau­fen­de Kas­sen­be­rich­te basie­rend auf einer tat­säch­li­chen Aus­zäh­lung der offe­nen Laden­kas­se fehl­ten, nahm er eine Hin­zu­schät­zung von 10 % der Bar­er­lö­se vor.