Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden
Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass Aufzeichnungspflichten verletzt wurden, kann es auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide noch ändern.
Wenn dem Finanzamt Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, kann es auch einen bestandskräftigen Steuerbescheid noch ändern. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass auch die Art und Weise, in der ein Unternehmer Aufzeichnungen geführt hat, als eine solche Tatsache anzusehen ist. Falls der Betriebsprüfer also bei einer Prüfung feststellt, dass formelle Mängel bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten bestehen, die eine Hinzuschätzung rechtfertigen, kann das Finanzamt diese Hinzuschätzung auch auf weitere Veranlagungszeiträume ausdehnen, die bereits bestandskräftig veranlagt wurden. Im Streitfall hat der Kläger den Gewinn für seinen kleinen Laden durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Weil der Betriebsprüfer aber feststellte, dass fortlaufende Kassenberichte basierend auf einer tatsächlichen Auszählung der offenen Ladenkasse fehlten, nahm er eine Hinzuschätzung von 10 % der Barerlöse vor.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen