Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025

Neben der E-Rechnung, der Grundsteuerreform und höheren Freibeträgen gibt es viele wei-tere Änderungen, auf die sich die Steuerzahler 2025 einstellen müssen.

Auch wenn die Bun­des­re­gie­rung durch das Ende der Ampel­ko­ali­ti­on nicht mehr alle geplan­ten Maß­nah­men umset­zen konn­te, gibt es 2025 mehr als genug Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht. Zu den größ­ten Ände­run­gen zäh­len die Ein­füh­rung der E-Rech­nung im Umsatz­steu­er­recht und die Grund­steu­er­re­form, die nun erst­mals greift. Dane­ben ändern sich Bei­trags­sät­ze, Frei­be­trä­ge und der Min­dest­lohn sowie vie­le wei­te­re Rege­lun­gen. Hier ist ein Über­blick der wich­tigs­ten Ände­run­gen in die­sem Jahr.

Ände­run­gen für alle Steu­er­zah­ler
  • Kran­ken­ver­si­che­rung: Der gesetz­lich gere­gel­te durch­schnitt­li­che Zusatz­bei­trags­satz der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen steigt 2025 von 1,7 % um 0,8 % auf 2,5 %.

  • Pfle­ge­ver­si­che­rung: In der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung steigt der Bei­trags­satz 2025 um 0,2 %. Damit beträgt der Grund­bei­trags­satz nun 3,6 %. Der Zuschlag für Kin­der­lo­se bleibt unver­än­dert bei 0,6 %, die damit einen Gesamt­bei­trag von 4,2 % zah­len.

  • Zustel­lungs­fik­ti­on: Wegen der ab 2025 ver­län­ger­ten Brief­lauf­zei­ten gel­ten Steu­er­be­schei­de ab 2025 erst am vier­ten Tag nach der Auf­ga­be zur Post als zuge­gan­gen. Die ver­län­ger­te Zugangs­fik­ti­on gilt für alle Ver­wal­tungs­ak­te, die nach dem 31. Dezem­ber 2024 zur Post gege­ben oder elek­tro­nisch über­mit­telt bzw. bereit­ge­stellt wer­den. Wie bis­her bleibt es dabei, dass kei­ne Bekannt­ga­be von Ver­wal­tungs­ak­ten an Sams­ta­gen erfolgt. Fällt also das Ende der Drei- bzw. künf­tig Vier­ta­ges­frist auf einen Sams­tag, Sonn­tag oder einen gesetz­li­chen Fei­er­tag, gilt der Bescheid oder Ver­wal­tungs­akt erst am dar­auf­fol­gen­den Mon­tag oder Werk­tag als bekannt­ge­ge­ben.

  • Spen­den­ab­zug: Spen­den an eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on außer­halb Deutsch­lands dür­fen ab 2025 nur dann steu­er­lich abge­zo­gen wer­den, wenn der Spen­den­emp­fän­ger eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung gemäß dem amt­li­chen Mus­ter aus­stellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Orga­ni­sa­ti­on im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern regis­triert sein.

Neu­es für Pri­vat­per­so­nen und Fami­li­en
  • Grund­frei­be­trag: Für 2025 wird das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum (Grund­frei­be­trag) um 312 Euro auf 12.096 Euro ange­ho­ben.

  • Kin­der­frei­be­trag: Mit dem Grund­frei­be­trag wird in der Regel auch der Kin­der­frei­be­trag ange­ho­ben. Die Anhe­bung für 2025 beträgt 60 Euro auf 6.672 Euro.

  • Kin­der­geld: Im Jahr 2025 steigt das Kin­der­geld um 5 Euro pro Kind auf 255 Euro.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Um die Kal­te Pro­gres­si­on zu ver­mei­den, wer­den — mit Aus­nah­me der “Rei­chen­steu­er” — die Eck­wer­te des Steu­er­ta­rifs für 2025 ange­ho­ben. Die Frei­gren­ze beim Soli­da­ri­täts­zu­schlag, die sich auf die fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er bezieht, steigt 2025 von 18.130 Euro auf 19.950 Euro.

  • Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten: Ab 2025 wird die steu­er­li­che För­de­rung der Kin­der­be­treu­ung deut­lich ver­bes­sert. Bis zu einem Höchst­be­trag von 4.800 Euro wer­den 80 % der Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung von Kin­dern als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Bis­her waren nur zwei Drit­tel der Kos­ten mit einem Höchst­be­trag von 4.000 Euro abzieh­bar.

  • Kran­ken­kas­sen­bo­nus­leis­tun­gen: Wäh­rend Bei­trags­er­stat­tun­gen durch die Kran­ken­kas­se die als Son­der­aus­ga­ben abzieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge redu­zie­ren, zäh­len Bonus­leis­tun­gen der Kran­ken­kas­se für gesund­heits­be­wuss­tes Ver­hal­ten auf­grund einer Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung der Finanz­ver­wal­tung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leis­tung der Kran­ken­kas­se statt als Bei­trags­er­stat­tung und min­dern damit den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nicht. Die­se Rege­lung wird ab 2025 im Gesetz ver­an­kert.

  • Unter­halts­zah­lun­gen: Der Abzug von Unter­halts­auf­wen­dun­gen in Form von Geld­zu­wen­dun­gen ist ab 2025 nur mög­lich, wenn die­se per Bank­über­wei­sung geleis­tet wer­den. Ins­be­son­de­re Bar­geld­über­ga­ben zwi­schen Fami­li­en­mit­glie­dern wer­den damit künf­tig nicht mehr aner­kannt.

  • Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen: Für fast alle haus­halts­na­hen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se und Dienst­leis­tun­gen ist die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers schon jetzt zwin­gen­de Vor­aus­set­zung, um die damit ver­bun­de­ne Steu­er­ermä­ßi­gung zu erhal­ten. Bei Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen war das nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs dage­gen nicht ein­deu­tig gere­gelt. Die­se Lücke wur­de daher ab 2025 geschlos­sen.

  • Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag: Der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag, mit dem bei der Erb­schaft­steu­er ins­be­son­de­re die Kos­ten der Bestat­tung und Grab­stät­te sowie der Rege­lung und Ver­tei­lung des Nach­las­ses abge­gol­ten wer­den, lag seit vie­len Jah­ren unver­än­dert bei 10.300 Euro. Ab 2025 steigt die­ser Pausch­be­trag auf 15.000 Euro. Wie bis­her kön­nen aber auch höhe­re Kos­ten nach­ge­wie­sen wer­den.

Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er
  • Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung: Auf­grund von Vor­ga­ben der EU wur­de die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Umsatz­steu­er­recht grund­le­gend refor­miert, was neben ver­schie­de­nen Detail­än­de­run­gen ab 2025 zu zwei wesent­li­chen Ände­run­gen führt. Zum einen konn­ten bis­lang nur im Inland ansäs­si­ge Unter­neh­mer die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Anspruch neh­men. Ab 2025 steht die Rege­lung dage­gen auch Unter­neh­men offen, die in ande­ren EU-Staa­ten ansäs­sig sind. Dafür wur­de ein beson­de­res Mel­de­ver­fah­ren ein­ge­führt. Außer­dem wer­den die Vor­ga­ben für die Betrags­gren­zen ange­passt, was Aus­wir­kun­gen für alle Nut­zer der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung hat.

    Bis­her konn­te die Rege­lung genutzt wer­den, wenn der Vor­jah­res­um­satz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz ent­ste­hen. Die Gren­ze für den Vor­jah­res­um­satz wird ab 2025 auf 25.000 Euro ange­ho­ben. Für den Umsatz des lau­fen­den Jah­res ist die Pro­gno­se­schwel­le, deren unge­plan­tes Über­schrei­ten bis­her erst im Fol­ge­jahr Kon­se­quen­zen hat­te, nach den neu­en EU-Vor­ga­ben nicht mehr zuläs­sig. Für das lau­fen­de Jahr gilt daher ab 2025 eine har­te Umsatz­gren­ze von 100.000 Euro (also das dop­pel­te der bis­he­ri­gen Pro­gno­se­schwel­le, was die Umstel­lung weni­ger schmerz­haft macht), ab der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung sofort nicht mehr anwend­bar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Gren­ze über­schrit­ten wird, unter­liegt der Regel­be­steue­rung. Für Exis­tenz­grün­der gilt im ers­ten Jahr ein nied­ri­ge­rer Umsatz­grenz­wert von 25.000 Euro, des­sen Über­schrei­ten zu einer sofor­ti­gen Umsatz­steu­er­pflicht führt.

  • Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen: Eine Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung muss monat­lich abge­ge­ben wer­den, wenn die abzu­füh­ren­de Umsatz­steu­er im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr mehr als 7.500 Euro betra­gen hat. Lag die abzu­füh­ren­de Umsatz­steu­er unter die­sem Schwel­len­wert, ist statt­des­sen eine vier­tel­jähr­li­che Vor­anmel­dung aus­rei­chend. Der Schwel­len­wert für die vier­tel­jähr­li­che Vor­anmel­dung steigt ab 2025 auf 9.000 Euro. Außer­dem ist ab 2025 die Befrei­ung von der Abga­be einer Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung mög­lich, wenn die Umsatz­steu­er im Vor­jahr nicht mehr als 2.000 Euro betra­gen hat. Bis ein­schließ­lich 2024 betrug die­ser Schwel­len­wert noch 1.000 Euro.

  • Dif­fe­renz­be­steue­rung: Mit der Dif­fe­renz­be­steue­rung kann ein Wie­der­ver­käu­fer die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er auf ver­ein­fach­te Wei­se ermit­teln, indem er die Gesamt­dif­fe­renz aus allen inner­halb eines Besteue­rungs­zeit­rau­mes getä­tig­ten Ein­käu­fen und Ver­käu­fen bil­det, sofern der Ein­kaufs­preis einen bestimm­ten Betrag nicht über­steigt. Die­ser Betrag für den Ein­kaufs­preis beträgt seit 2002 unver­än­dert 500 Euro. Ab 2025 wird die­se Baga­tell­gren­ze auf 750 Euro ange­ho­ben.

  • Pau­schal­land­wir­te: Gemäß den Vor­ga­ben des EU-Rechts wer­den der Durch­schnitts­satz und die Vor­steu­er­pau­scha­le für Pau­schal­land­wir­te inzwi­schen jähr­lich ange­passt. Für 2025 sin­ken die­se auf 7,8 %.

  • Bil­dungs­leis­tun­gen: Der Umfang der umsatz­steu­er­frei­en Bil­dungs­leis­tun­gen wur­de an Vor­ga­ben des EU-Rechts ange­passt und etwas erwei­tert. Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung gilt nun für Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt, Aus- und Fort­bil­dung sowie beruf­li­che Umschu­lung und damit eng ver­bun­de­ne Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen.

  • Online-Ange­bo­te & Ver­an­stal­tun­gen: Für kul­tu­rel­le, künst­le­ri­sche, wis­sen­schaft­li­che, unter­rich­ten­de, sport­li­che, unter­hal­ten­de oder ähn­li­che Leis­tun­gen wird der Leis­tungs­ort neu gere­gelt. Bei Leis­tun­gen, die per Strea­ming über­tra­gen oder auf ande­re Wei­se vir­tu­ell ver­füg­bar gemacht wer­den, ist der Leis­tungs­ort bei nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Kun­den ab 2025 dort, wo der Kun­de ansäs­sig ist oder sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort hat. Sofern eine Ein­tritts­be­rech­ti­gung zu einer Ver­an­stal­tung auch eine vir­tu­el­le Teil­nah­me zulässt, gilt bei unter­neh­me­ri­schen Kun­den künf­tig nicht mehr der Ver­an­stal­tungs­ort als Leis­tungs­ort son­dern der Ort, von dem aus der Kun­de sein Unter­neh­men betreibt.

  • Kunst­ge­gen­stän­de: Eine Ände­rung im EU-Recht ermög­licht, dass für Kunst­ge­gen­stän­de und Samm­lungs­stü­cke ab 2025 wie­der der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz gilt. Die Ände­rung gilt jedoch nur für den Kauf der Gegen­stän­de. Bei der Ver­mie­tung von Kunst­ge­gen­stän­den und Samm­lungs­stü­cken bleibt es wie bis­her beim regu­lä­ren Umsatz­steu­er­satz. Außer­dem wird bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung eine Aus­nah­me ein­ge­führt, nach der die Dif­fe­renz­be­steue­rung auf Kunst­ge­gen­stän­de, Samm­lungs­stü­cke und Anti­qui­tä­ten nicht ange­wen­det wer­den darf, wenn für den Ein­gangs­um­satz des Wie­der­ver­käu­fers der ermä­ßig­te Steu­er­satz zur Anwen­dung kam.

  • Bre­x­it: Durch einen neu­en Para­gra­phen im Umsatz­steu­er­ge­setz wird klar­ge­stellt, dass das Gebiet von Nord­ir­land wie das übri­ge EU-Gebiet behan­delt wird und dass eine an Unter­neh­mer in Nord­ir­land erteil­te USt­IdNr. mit dem Prä­fix “XI” als eine von einem EU-Staat erteil­te USt­IdNr. gilt.

Ände­run­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer
  • Min­dest­lohn: Seit dem 1. Janu­ar 2025 beträgt der gesetz­li­che Min­dest­lohn 12,82 Euro je Zeit­stun­de. Das ist ein Anstieg um 41 Cent gegen­über 2024. Im Juni 2025 wird die Min­dest­lohn­kom­mis­si­on ihre Vor­schlä­ge für die nächs­te Anpas­sung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns vor­le­gen.

  • Mini­jobs: Die Mini­job-Gren­ze ist inzwi­schen an die Höhe des Min­dest­lohns gekop­pelt, und somit steigt auch die­se ab 2025. Sie beträgt nun 556 Euro im Monat (bis­her 538 Euro). Der Midi­job-Bereich liegt damit 2025 zwi­schen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro.

  • Ermä­ßig­te Besteue­rung: Bis­her kann die ermä­ßig­te Besteue­rung für bestimm­te Ent­schä­di­gun­gen und Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten schon beim Lohn­steu­er­ab­zug berück­sich­tigt wer­den. Weil das aber für die Arbeit­ge­ber recht kom­pli­ziert und mit steu­er­li­chen Risi­ken ver­bun­den ist, wird das Ver­fah­ren ab 2025 gestri­chen. Arbeit­neh­mer kön­nen die ermä­ßig­te Besteue­rung wei­ter­hin durch Abga­be einer Steu­er­erklä­rung nach­träg­lich beim Finanz­amt gel­tend machen.

  • Betriebs­prü­fung: Seit 2023 müs­sen Arbeit­ge­ber bei einer Betriebs­prü­fung durch die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger die Ent­gel­tab­rech­nungs­da­ten elek­tro­nisch über­mit­teln, sofern sie nicht einen Antrag auf Ver­zicht der elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lung gestellt haben. Die Über­mitt­lungs­pflicht gilt ab 2025 auch für die Daten der Finanz­buch­hal­tung

Wei­te­re Ände­run­gen für Unter­neh­mer
  • Elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen: Für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an ande­re inlän­di­sche Unter­neh­mer müs­sen ab 2025 elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen aus­ge­stellt wer­den. Dies ist der ers­te Schritt zur Ein­füh­rung eines natio­na­len Mel­de­sys­tems für alle Umsät­ze, mit dem der Fis­kus Umsatz­steu­er­be­trug bekämp­fen will. Als elek­tro­ni­sche Rech­nung gilt dabei nur eine Rech­nung in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat, das auto­ma­tisch wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den kann. Papier­rech­nun­gen und ande­re elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen, bei­spiels­wei­se rei­ne PDF-Doku­men­te, gel­ten dage­gen als sons­ti­ge Rech­nun­gen. In einem Über­gangs­zeit­raum bis Ende 2026 kann statt einer elek­tro­ni­schen Rech­nung auch einen Papier­rech­nung oder mit Zustim­mung des Emp­fän­gers eine sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt wer­den.

  • Kas­sen­mel­de­pflicht: Ab dem 1. Janu­ar 2025 stellt der Fis­kus die schon lan­ge geplan­te Über­mitt­lungs­mög­lich­keit für die Mel­dung elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­te­me bereit. Die bis­her aus­ge­setz­te Mit­tei­lungs­pflicht für Kas­sen­sys­te­me, Taxa­me­ter und ande­re elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­te­me greift dann end­gül­tig ab Juli 2025, auch wenn die Mel­dung schon vor­her mög­lich ist.

  • Abschrei­bung: Mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz wur­de die degres­si­ve Abschrei­bung für zwi­schen April und Dezem­ber 2024 ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirt­schafts­gü­ter wie­der­be­lebt. Eine ursprüng­lich geplan­te Ver­län­ge­rung die­ser Rege­lung über 2024 hin­aus ist am Bruch der Ampel­ko­ali­ti­on geschei­tert, wes­halb die ab 2025 ange­schaff­ten oder her­ge­stell­ten Wirt­schafts­gü­ter nur line­ar abge­schrie­ben wer­den kön­nen. Ob sich dar­an ange­sichts der Kon­junk­tur­flau­te noch etwas ändert, hängt von den Plä­nen der künf­ti­gen Bun­des­re­gie­rung ab.

  • E-Bilanz: Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2024 begin­nen, müs­sen Unter­neh­mer zusam­men mit der E-Bilanz auch einen Kon­ten­nach­weis elek­tro­nisch über­mit­teln. Dies war bis­her nicht ver­pflich­tend.

Ände­run­gen rund um Immo­bi­li­en
  • Grund­steu­er: Kaum eine Reform im Steu­er­recht hat so viel Streit, Debat­ten und Umset­zungs­auf­wand mit sich gebracht wie die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­ord­ne­te Reform der Grund­steu­er. Auch wenn über die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Neu­re­ge­lun­gen wei­ter­hin gestrit­ten wird, tritt die Reform 2025 end­gül­tig in Kraft und die Grund­steu­er wird erst­mals nach den neu­en Rege­lun­gen erho­ben, die von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich aus­ge­stal­tet sind.

  • Klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen: Die Rege­lung zur Steu­er­be­frei­ung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen wird ab 2025 ver­ein­heit­licht. Die Unter­schei­dung ver­schie­de­ner Gebäu­de­ar­ten fällt weg. Statt­des­sen gilt die Steu­er­be­frei­ung für Anla­gen, die nach 2024 ange­schafft, in Betrieb genom­men oder erwei­tert wer­den, grund­sätz­lich bis zu einer maxi­ma­len Brut­to­leis­tung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit. An der Höchst­gren­ze von ins­ge­samt 100 kW (peak) pro Steu­er­pflich­ti­gem oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft ändert sich nichts. Außer­dem wird klar­ge­stellt, dass die Grenz­wer­te eine Frei­gren­ze und nicht etwa einen Frei­be­trag bil­den.

  • Erb­schaft­steu­er­stun­dung: Schon seit dem 6. Dezem­ber 2024 wird für alle zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Immo­bi­li­en eine Stun­dung der Erb­schaft­steu­er von bis zu zehn Jah­ren gewährt, wenn die Steu­er nur durch Ver­kauf der Immo­bi­lie auf­zu­brin­gen wäre. Bis­her gab es die­se Stun­dungs­mög­lich­keit nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, nun sind alle Fäl­le erfasst, also bei­spiels­wei­se auch der, dass eine Wohn­im­mo­bi­lie, die zuvor vom Erb­las­ser oder Schen­ker selbst genutzt wur­de, vom neu­en Eigen­tü­mer zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet wird. Sofern der Erwerb der Immo­bi­lie auf einem Erb­fall beruht, erfolgt die Stun­dung zins­los, bei einer Schen­kung sind dage­gen Zin­sen zu zah­len. Falls die Immo­bi­lie in einem Staat außer­halb des EU-/EWR-Gebiets liegt, gilt die neue Stun­dungs­re­ge­lung nur dann, wenn hin­sicht­lich der Erb­schaft­steu­er ein Infor­ma­ti­ons­aus­tausch mit dem Lie­gen­schafts­staat besteht und die Mög­lich­keit der Bei­trei­bung steu­er­li­cher For­de­run­gen sicher­ge­stellt ist.

  • Wohn­ge­mein­nüt­zig­keit: In der Abga­ben­ord­nung wird der Kata­log der gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke um die Wohn­ge­mein­nüt­zig­keit erwei­tert. Dadurch erhal­ten Immo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten steu­er­li­che Vor­tei­le, wenn sie Woh­nun­gen unter­halb der orts­üb­li­chen Mie­te an Per­so­nen mit gerin­gem Ein­kom­men ver­mie­ten.