Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
Wie andere spezialisierte Unterrichtsarten ist auch der Flugunterricht für Hobbypiloten kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht.
Immer wieder wird vor den Finanzgerichten darum gestritten, ob eine bestimmte Form von Unterricht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht fällt. In der Regel möchte dabei der Anbieter erreichen, dass der angebotene Unterricht als umsatzsteuerfrei eingestuft wird. Bisher wurde dies vom Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof in vielen Fällen jedoch abgelehnt, beispielsweise bei Fahr-, Schwimm-, Surf- oder Segelunterricht. Die Begründung fiel dabei regelmäßig ähnlich aus, nämlich dass sich die Steuerfreiheit nur auf Schul- und Hochschulunterricht bezieht, bei dem ein breites Spektrum von Stoffen abgedeckt wird. Ein spezialisierter, nur punktuell erteilter Unterricht erfülle diese Voraussetzung nicht.

Entsprechend überrascht es nicht, dass der Bundesfinanzhof auch den Flugunterricht für Hobbypiloten als umsatzsteuerpflichtig ansieht. Im Gegensatz zu den anderen Fällen hatte die gemeinnützige Flugschule jedoch genau diese Feststellung erreichen wollen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Flugzeugs geltend machen zu können. Der Bundesfinanzhof hat die Erteilung des Unterrichts und die damit verbundene Überlassung eines Flugzeugs als einheitliche Leistung eingestuft, die wie andere spezialisierte Unterrichtsformen auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Flugunterricht in allen Fällen umsatzsteuerpflichtig sein muss. Der Unterricht für die Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung fällt nämlich unter die Umsatzsteuerbefreiung. Wenn der Unterricht also nicht an Hobbypiloten erteilt würde, sondern zur Erlangung einer Verkehrspilotenlizenz, sähe die steuerliche Einordnung möglicherweise anders aus.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen