Der Investitionsbooster kommt

Die Regierungskoalition setzt erste Maßnahmen im Steuerrecht um, mit denen Anreize für private Investitionen geschaffen werden sollen, darunter erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten ab dem 1. Juli 2025.

Die neue Regie­rungs­ko­ali­ti­on macht Dampf bei den ers­ten Ände­run­gen im Steu­er­recht und hat das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum “Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm” in Rekord­zeit abge­schlos­sen. Nach dem Bun­des­tag hat auch der Bun­des­rat in sei­ner letz­ten Sit­zung vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pau­se dem Gesetz grü­nes Licht gege­ben. Das Gesetz, das die Bun­des­re­gie­rung als “Wachs­tums­boos­ter” oder “Inves­ti­ti­ons­boos­ter” bezeich­net, ent­hält eine Hand­voll Maß­nah­men, die sowohl kurz­fris­tig Inves­ti­ti­ons­im­pul­se als auch lang­fris­ti­ge Pla­nungs­si­cher­heit geben sol­len. Haupt­ele­ment der kurz­fris­tig wirk­sa­men Maß­nah­men sind die Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven Abschrei­bung und eine Son­der­ab­schrei­bung für Elek­tro­fahr­zeu­ge. Im Ein­zel­nen ent­hält das Gesetz fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Degres­si­ve AfA: Auf­grund der anhal­ten­den Kon­junk­tur­schwä­che soll als wich­tigs­ter kon­junk­tur­stüt­zen­der “Inves­ti­ti­ons­boos­ter” die Mög­lich­keit zur degres­si­ven Abschrei­bung für Inves­ti­tio­nen wie­der ein­ge­führt wer­den. Auch wenn im Koali­ti­ons­ver­trag nur von einer Begüns­ti­gung von “Aus­rüs­tungs­in­ves­ti­tio­nen” die Rede war, bezieht sich die gesetz­li­che Rege­lung wie üblich auf alle beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­ter ohne eine beson­de­re Unter­schei­dung zu machen. Die degres­si­ve Abschrei­bung kann nach der Ände­rung für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens in Anspruch genom­men wer­den, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Janu­ar 2028 ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind.

    Der Abschrei­bungs­satz darf dabei höchs­tens das Drei­fa­che des bei der linea­ren Abschrei­bung in Betracht kom­men­den Pro­zent­sat­zes betra­gen und 30 % nicht über­stei­gen. Die maxi­ma­le degres­si­ve Abschrei­bung liegt dies­mal also höher als bei den letz­ten befris­te­ten Peri­oden degres­si­ver Abschrei­bung, was Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen beson­ders attrak­tiv machen soll. Zuletzt war die degres­si­ve Abschrei­bung mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz im Zeit­raum von April bis Dezem­ber 2024 ermög­licht wor­den, damals aller­dings nur mit dem Dop­pel­ten des linea­ren Abschrei­bungs­sat­zes, maxi­mal 20 %.

  • Son­der­ab­schrei­bung für E-Fahr­zeu­ge: Für ab dem 1. Juli 2025 und vor Ende 2027 neu ange­schaff­te, rein elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge wird eine arith­me­tisch-degres­si­ve Abschrei­bung mit fal­len­den Staf­fel­sät­zen in Höhe von 75 % im Jahr der Anschaf­fung, 10 % im Fol­ge­jahr, 5 % im zwei­ten und drit­ten Jahr nach der Anschaf­fung, 3 % im vier­ten und 2 % im fünf­ten Jahr nach der Anschaf­fung ein­ge­führt. Die Rege­lung umfasst alle Elek­tro­fahr­zeu­ge im Sin­ne des Kfz-Steu­er­ge­set­zes, unab­hän­gig von ihrer Fahr­zeug­klas­se und damit neben Pkw ins­be­son­de­re auch Elek­tro­nutz­fahr­zeu­ge, Last­kraft­wa­gen und Bus­se. Eine zusätz­li­che Inan­spruch­nah­me ande­rer Son­der­ab­schrei­bun­gen oder ein Wech­sel zu einer ande­ren Abschrei­bungs­me­tho­de ist bei Nut­zung der Son­der­ab­schrei­bung für E-Fahr­zeu­ge nicht zuläs­sig.

  • Elek­tro-Fir­men­wa­gen: Bei der 1 %-Rege­lung genie­ßen Elek­tro­fahr­zeu­ge das Pri­vi­leg, dass nur ein Vier­tel der Bemes­sungs­grund­la­ge für ein Auto mit Ver­bren­nungs­mo­tor als geld­wer­ter Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung zu ver­steu­ern ist. Das gilt bis­lang jedoch nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Fahr­zeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Um die För­de­rung nach­hal­ti­ger Mobi­li­tät und die Nach­fra­ge nach emis­si­ons­frei­en Kraft­fahr­zeu­gen wei­ter zu stei­gern, wird der Höchst­be­trag auf 100.000 Euro ange­ho­ben.

  • Redu­zie­rung der Kör­per­schaft­steu­er: Die Unter­neh­men­steu­er­be­las­tung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten beträgt der­zeit knapp 30 % (15 % Kör­per­schaft­steu­er + 0,825 % Soli­da­ri­täts­zu­schlag + 14 % Gewer­be­steu­er unter Berück­sich­ti­gung eines durch­schnitt­li­chen Gewer­be­steu­er-Hebe­sat­zes von 400 %). Im Koali­ti­ons­ver­trag hat die Koali­ti­on ver­ein­bart, die Kör­per­schaft­steu­er begin­nend ab 2028 in fünf Schrit­ten um jeweils einen Pro­zent­punkt zu sen­ken.

    Die­se Absen­kung wird bereits jetzt gesetz­lich fest­ge­schrie­ben. Damit wird die vol­le Wir­kung eines Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes von nur noch 10 % ab dem Jahr 2032 erreicht. Die Sen­kung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes ab 2028 schließt zeit­lich an die bis 2027 befris­te­te degres­si­ve AfA an. Die Tarif­sen­kung hat jedoch vor­erst nur Signal­wir­kung, da die diver­sen not­wen­di­gen Fol­ge­än­de­run­gen in wei­te­ren gesetz­li­chen Vor­schrif­ten erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt umge­setzt wer­den sol­len.

  • The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung: Durch die The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung kön­nen Ein­zel­un­ter­neh­mer und Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft auf Antrag den nicht ent­nom­me­nen Gewinn einem nied­ri­ge­ren Steu­er­satz unter­wer­fen las­sen. Damit wird den Unter­neh­mern eine Ver­güns­ti­gung gewährt, die durch den Ver­zicht auf die pri­va­te Ver­wen­dung von Gewin­nen dem Betrieb erwirt­schaf­te­tes Kapi­tal wei­ter­hin zur Ver­fü­gung stel­len und damit die Eigen­ka­pi­tal­ba­sis des Unter­neh­mens nach­hal­tig stär­ken. Außer­dem wer­den dadurch die Inves­ti­ti­ons­mög­lich­kei­ten ver­bes­sert, ohne dass Fremd­ka­pi­tal in Anspruch genom­men wer­den muss.

    Um nicht ent­nom­me­ne Gewin­ne von Per­so­nen­un­ter­neh­mern gleich­wer­tig zu ent­las­ten, wird kor­re­spon­die­rend zur Kör­per­schaft­steu­er-Tarif­sen­kung ab 2028 auch der The­sau­rie­rungs­steu­er­satz von der­zeit 28,25 % abge­senkt. Zur Ver­ein­fa­chung und weil die The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung nicht im Vor­aus­zah­lungs­ver­fah­ren berück­sich­tigt wird, erfolgt die Absen­kung über drei Stu­fen von 27 % für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2028 und 2029, 26 % für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2030 und 2031 und 25 % für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2032.

  • For­schungs­zu­la­ge: Mit dem Ziel, die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung wei­ter attrak­ti­ver aus­zu­ge­stal­ten, wird die For­schungs­zu­la­ge auf zusätz­li­che Gemein- und sons­ti­ge Betriebs­kos­ten aus­ge­wei­tet, wenn die för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen im Rah­men eines nach dem 31. Dezem­ber 2025 begon­ne­nen begüns­tig­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens ent­ste­hen. Die­se Kos­ten wer­den aus­schließ­lich in Form eines pau­scha­len Betra­ges in Höhe von 20 % der im Wirt­schafts­jahr ent­stan­de­nen för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen erfasst. Ein indi­vi­du­el­ler Ansatz von Kos­ten ist nicht mög­lich. Um die Aus­wei­tung der för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen zu flan­kie­ren und eine Redu­zie­rung des för­der­fä­hi­gen Auf­wands zu ver­mei­den, wird die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge für nach dem 31. Dezem­ber 2025 ent­stan­de­ne för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen von bis­her 10 Mio. Euro eben­falls um 20 % auf 12 Mio. Euro ange­ho­ben.