Der Wachstumsbooster kommt

Die Regierungskoalition setzt erste Maßnahmen im Steuerrecht um, mit denen Anreize für private Investitionen geschaffen werden sollen.

Die neue Regie­rungs­ko­ali­ti­on macht Dampf bei den ers­ten Ände­run­gen im Steu­er­recht und hat das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum “Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm” ange­sto­ßen. Das Gesetz, das die Bun­des­re­gie­rung als “Wachs­tums­boos­ter” bezeich­net, ent­hält eine Hand­voll Maß­nah­men die sowohl kurz­fris­tig Inves­ti­ti­ons­im­pul­se als auch lang­fris­ti­ge Pla­nungs­si­cher­heit geben sol­len. Haupt­ele­ment der kurz­fris­tig wirk­sa­men Maß­nah­men sind die Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven Abschrei­bung und eine Son­der­ab­schrei­bung für Elek­tro­fahr­zeu­ge.

Auch wenn die Koali­ti­on den Gesetz­ent­wurf par­al­lel als Regie­rungs­ent­wurf und als Par­la­ments­ent­wurf ange­sto­ßen hat, um die par­la­men­ta­ri­schen Bera­tun­gen zu beschleu­ni­gen, ist mit einem Abschluss des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens erst nach der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pau­se zu rech­nen. Der Grund dafür ist, dass der Bun­des­rat nur monat­lich tagt und das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren im Bun­des­tag vor­aus­sicht­lich nicht bis zur letz­ten Bun­des­rats­sit­zung vor der Som­mer­pau­se abge­schlos­sen sein wird. Im Ein­zel­nen ent­hält das Gesetz fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Degres­si­ve AfA: Auf­grund der anhal­ten­den Kon­junk­tur­schwä­che soll als wich­tigs­ter kon­junk­tur­stüt­zen­der “Inves­ti­ti­ons-Boos­ter” die Mög­lich­keit zur degres­si­ven Abschrei­bung für Inves­ti­tio­nen wie­der ein­ge­führt wer­den. Auch wenn im Koali­ti­ons­ver­trag von einer Begüns­ti­gung von “Aus­rüs­tungs­in­ves­ti­tio­nen” die Rede war, bezieht sich die geplan­te gesetz­li­che Rege­lung wie üblich auf alle beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­ter ohne eine beson­de­re Unter­schei­dung zu machen. Die degres­si­ve Abschrei­bung kann nach der Ände­rung für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens in Anspruch genom­men wer­den, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Janu­ar 2028 ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den sind.

    Der Abschrei­bungs­satz darf dabei höchs­tens das Drei­fa­che des bei der linea­ren Abschrei­bung in Betracht kom­men­den Pro­zent­sat­zes betra­gen und 30 % nicht über­stei­gen. Die maxi­ma­le degres­si­ve Abschrei­bung liegt dies­mal also höher als bei den letz­ten befris­te­ten Peri­oden degres­si­ver Abschrei­bung, was Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen beson­ders attrak­tiv machen soll. Zuletzt war die degres­si­ve Abschrei­bung mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz im Zeit­raum von April bis Dezem­ber 2024 ermög­licht wor­den, damals aller­dings nur mit dem Dop­pel­ten des linea­ren Abschrei­bungs­sat­zes, maxi­mal 20 %.

  • Son­der­ab­schrei­bung für E-Fahr­zeu­ge: Für ab dem 1. Juli 2025 und vor Ende 2027 neu ange­schaff­te, rein elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge wird eine arith­me­tisch-degres­si­ve Abschrei­bung mit fal­len­den Staf­fel­sät­zen in Höhe von 75 % im Jahr der Anschaf­fung, 10 % im Fol­ge­jahr, 5 % im zwei­ten und drit­ten Jahr nach der Anschaf­fung, 3 % im vier­ten und 2 % im fünf­ten Jahr nach der Anschaf­fung ein­ge­führt. Die Rege­lung umfasst alle Elek­tro­fahr­zeu­ge im Sin­ne des Kfz-Steu­er­ge­set­zes, unab­hän­gig von ihrer Fahr­zeug­klas­se und damit neben Pkw ins­be­son­de­re auch Elek­tro­nutz­fahr­zeu­ge, Last­kraft­wa­gen und Bus­se. Eine zusätz­li­che Inan­spruch­nah­me ande­rer Son­der­ab­schrei­bun­gen oder ein Wech­sel zu einer ande­ren Abschrei­bungs­me­tho­de ist bei Nut­zung der Son­der­ab­schrei­bung für E-Fahr­zeu­ge nicht zuläs­sig.

  • Elek­tro-Fir­men­wa­gen: Bei der 1 %-Rege­lung genie­ßen Elek­tro­fahr­zeu­ge das Pri­vi­leg, dass nur ein Vier­tel der Bemes­sungs­grund­la­ge für ein Auto mit Ver­bren­nungs­mo­tor als geld­wer­ter Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung zu ver­steu­ern ist. Das gilt bis­lang jedoch nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Fahr­zeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Um die För­de­rung nach­hal­ti­ger Mobi­li­tät und die Nach­fra­ge nach emis­si­ons­frei­en Kraft­fahr­zeu­gen wei­ter zu stei­gern, wird der Höchst­be­trag auf 100.000 Euro, ange­ho­ben.

  • Redu­zie­rung der Kör­per­schaft­steu­er: Die Unter­neh­men­steu­er­be­las­tung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten beträgt der­zeit knapp 30 % (15 % Kör­per­schaft­steu­er + 0,825 % Soli­da­ri­täts­zu­schlag + 14 % Gewer­be­steu­er unter Berück­sich­ti­gung eines durch­schnitt­li­chen Gewer­be­steu­er-Hebe­sat­zes von 400 %). Im Koali­ti­ons­ver­trag hat die Koali­ti­on ver­ein­bart, die Kör­per­schaft­steu­er begin­nend ab 2028 in fünf Schrit­ten um jeweils einen Pro­zent­punkt zu sen­ken.

    Die­se Absen­kung wird bereits fest­ge­schrie­ben und damit die vol­le Wir­kung eines Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes von nur noch 10 % ab dem Jahr 2032 erreicht. Die Sen­kung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes ab 2028 schließt damit zeit­lich an die bis 2027 tem­po­rär begrenz­te degres­si­ve AfA an. Die Tarif­sen­kung im aktu­el­len Gesetz­ent­wurf hat jedoch vor­erst nur Signal­wir­kung, da die diver­sen not­wen­di­gen Fol­ge­än­de­run­gen in wei­te­ren gesetz­li­chen Vor­schrif­ten erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt umge­setzt wer­den sol­len.

  • The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung: Durch die The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung kön­nen Ein­zel­un­ter­neh­mer und Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft auf Antrag den nicht ent­nom­me­nen Gewinn einem nied­ri­ge­ren Steu­er­satz unter­wer­fen las­sen. Damit wird den Unter­neh­mern eine Ver­güns­ti­gung gewährt, die durch den Ver­zicht auf die pri­va­te Ver­wen­dung von Gewin­nen dem Betrieb erwirt­schaf­te­tes Kapi­tal wei­ter­hin zur Ver­fü­gung stel­len und damit die Eigen­ka­pi­tal­ba­sis des Unter­neh­mens nach­hal­tig stär­ken. Außer­dem wer­den dadurch die Inves­ti­ti­ons­mög­lich­kei­ten ver­bes­sert, ohne dass Fremd­ka­pi­tal in Anspruch genom­men wer­den muss.

    Um nicht ent­nom­me­ne Gewin­ne von Per­so­nen­un­ter­neh­mern gleich­wer­tig zu ent­las­ten, wird kor­re­spon­die­rend zur Kör­per­schaft­steu­er-Tarif­sen­kung ab 2028 auch der The­sau­rie­rungs­steu­er­satz von der­zeit 28,25 % abge­senkt. Zur Ver­ein­fa­chung und weil die The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung nicht im Vor­aus­zah­lungs­ver­fah­ren berück­sich­tigt wird, erfolgt die Absen­kung über drei Stu­fen von 27 % für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2028 und 2029, 26 % für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2030 und 2031 und 25 % für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2032.

  • For­schungs­zu­la­ge: Mit dem Ziel, die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung wei­ter attrak­ti­ver aus­zu­ge­stal­ten, wird die For­schungs­zu­la­ge auf zusätz­li­che Gemein- und sons­ti­ge Betriebs­kos­ten aus­ge­wei­tet, wenn die för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen im Rah­men eines nach dem 31. Dezem­ber 2025 begon­ne­nen begüns­tig­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens ent­ste­hen. Die­se Kos­ten wer­den aus­schließ­lich in Form eines pau­scha­len Betra­ges in Höhe von 20 % der im Wirt­schafts­jahr ent­stan­de­nen för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen erfasst. Ein indi­vi­du­el­ler Ansatz von Kos­ten ist nicht mög­lich. Um die Aus­wei­tung der för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen zu flan­kie­ren und eine Redu­zie­rung des för­der­fä­hi­gen Auf­wands zu ver­mei­den, wird die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge für nach dem 31. Dezem­ber 2025 ent­stan­de­ne för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen von bis­her 10 Mio. Euro eben­falls um 20 % auf 12 Mio. Euro ange­ho­ben.