Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung

Die Vermietung fremden Grundbesitzes ist auch dann schädlich für die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer, wenn sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

Nur Unter­neh­men, die aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz oder eige­nes Kapi­tal­ver­mö­gen ver­wal­ten und nut­zen, kön­nen bei der Gewer­be­steu­er die erwei­ter­te Kür­zung in Anspruch neh­men. Daher ist die Ver­mie­tung frem­den Grund­be­sit­zes für die erwei­ter­te Kür­zung auch dann schäd­lich, wenn die Ver­mie­tung ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht erfolgt. Doch nicht allein die ein­deu­ti­ge For­mu­lie­rung im Gesetz hat das Finanz­ge­richt Müns­ter zu die­sem Urteil ver­an­lasst, son­dern auch die Tat­sa­che, dass die Klä­ge­rin eine Kapi­tal­ge­sell­schaft war. Anders als bei natür­li­chen Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten spie­le die Fra­ge, ob eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bestehe, bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kei­ne Rol­le, da deren gesam­te Tätig­keit als gewerb­lich gel­te. Außer­dem hät­te ein aus feh­len­der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ent­ste­hen­der Ver­lust eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zur Fol­ge.