Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags im Fall der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage gibt es trotz Niedrigzinsphase keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann der beim Ver­kauf von Immo­bi­li­en ange­fal­le­ne Ver­äu­ße­rungs­ge­winn in eine Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge ein­ge­stellt wer­den, um die Ver­steue­rung der stil­len Reser­ven zu ver­mei­den. Wird die Rück­la­ge nicht inner­halb von vier Jah­ren für den Kauf neu­er Immo­bi­li­en ver­wen­det, dann muss sie gewinn­er­hö­hend auf­ge­löst wer­den. Natür­lich kann sich der Unter­neh­mer auch für eine vor­he­ri­ge Auf­lö­sung ent­schei­den. Da die Rück­la­ge im Fall der Auf­lö­sung wie eine Steu­er­stun­dung wirkt, kommt bei der Auf­lö­sung aber noch ein Gewinn­zu­schlag von 6 % pro Jahr, in dem die Rück­la­ge bestan­den hat, hin­zu.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun ent­schie­den, dass gegen die Höhe die­ses Gewinn­zu­schlags auch bei einem struk­tu­rel­len Nied­rig­zins­ni­veau kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken bestehen. Die Kla­ge folgt dem Mus­ter ande­rer Ver­fah­ren, die die Höhe des Zins­sat­zes in den diver­sen Ver­zin­sungs­re­ge­lun­gen des Steu­er­rechts in Zwei­fel zie­hen. Für den Bun­des­fi­nanz­hof war ent­schei­dend, dass die Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge ein Sub­ven­ti­ons­an­ge­bot ist, bei des­sen Aus­ge­stal­tung der Gesetz­ge­ber gro­ße Frei­hei­ten hat. Der Gesetz­ge­ber ist daher nicht gezwun­gen, sich bei der Bemes­sung des Gewinn­zu­schlags aus­schließ­lich an dem vom Steu­er­zah­ler zu erzie­len­den Stun­dungs­vor­teil zu ori­en­tie­ren. Die Typi­sie­rungs­be­fug­nis des Gesetz­ge­bers ist eben­falls der Grund, war­um die Rich­ter kei­ne Ein­wän­de gegen die Gewinn­zu­schlags­re­ge­lung anstel­le einer direk­ten Ver­zin­sung des Stun­dungs­vor­teils haben. Die Rege­lung ver­stößt laut dem Urteil weder gegen das Über­maß­ver­bot noch gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot des Grund­ge­set­zes.