Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025

Für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden an ausländische Organisationen gelten ab 2025 neue Regelungen, die einen Eintrag der Organisation im Zuwendungsempfängerregister voraussetzen.

Bei Zuwen­dun­gen an aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen war der Spen­der bis ein­schließ­lich 2024 ver­pflich­tet, die Vor­aus­set­zun­gen der Gemein­nüt­zig­keit der aus­län­di­schen Orga­ni­sa­ti­on im Rah­men sei­ner Steu­er­erklä­rung nach­zu­wei­sen. Dazu muss­te er auf Ver­lan­gen des Finanz­amts geeig­ne­te Unter­la­gen zum Nach­weis der Gemein­nüt­zig­keit der begüns­tig­ten Orga­ni­sa­ti­on ein­rei­chen (z. B. Sat­zung, Tätig­keits­be­richt, Kas­sen­be­richt).

Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2025 ent­las­tet statt­des­sen das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) die Finanz­äm­ter von der Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen bei Spen­den an aus­län­di­sche Zuwen­dungs­emp­fän­ger. Für die Berück­sich­ti­gung der Spen­de im Rah­men des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs ist nun auch bei begüns­tig­ten Orga­ni­sa­tio­nen im Aus­land eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung erfor­der­lich. Denn aus­län­di­sche Zuwen­dungs­emp­fän­ger sind seit dem 1. Janu­ar 2025 berech­tigt, Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen aus­zu­stel­len, wenn sie im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind. Die Prü­fung zur Auf­nah­me in das Regis­ter über­nimmt aus­schließ­lich das BZSt. Der Antrag auf Auf­nah­me in das Regis­ter kann online beim BZSt gestellt wer­den.

Bei der Prü­fung von Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen von aus­län­di­schen Emp­fän­gern prüft das Finanz­amt bei Steu­er­erklä­run­gen für die Jah­re ab 2025 nun ledig­lich, ob die auf der Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung ange­ge­be­ne Orga­ni­sa­ti­on im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Liegt kein Ein­trag vor, kann die Spen­de auch nicht steu­er­lich als Son­der­aus­ga­be berück­sich­tigt wer­den.