Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz

Neben der Veröffentlichung neuer Taxonomien für die E-Bilanz hat das Bundesfinanzministerium auch zur Übermittlungspflicht für Kontennachweise Stellung genommen, die für Wirtschaftsjahre nach 2024 gilt.

Regel­mä­ßig passt die Finanz­ver­wal­tung das Daten­sche­ma für die Über­mitt­lung der E-Bilanz an neue gesetz­li­che Vor­ga­ben und wirt­schaft­li­che Ver­än­de­run­gen an. Im April wur­de des­halb die Ver­si­on 6.9 der Taxo­no­mi­en für die E-Bilanz ver­öf­fent­licht, die ver­pflich­tend für nach dem 31. Dezem­ber 2025 begin­nen­de Wirt­schafts­jah­re zu ver­wen­den sind, aber auch für das Wirt­schafts­jahr 2025 oder 2025/2026 schon ver­wen­det wer­den kön­nen.

Bedeu­ten­der ist aber eine Ände­rung in der gesetz­li­chen Grund­la­ge für die E-Bilanz durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024: Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2024 begin­nen, müs­sen Unter­neh­mer zusam­men mit der E-Bilanz auch einen Kon­ten­nach­weis elek­tro­nisch über­mit­teln. Das war bis­her nicht ver­pflich­tend. Für die Wirt­schafts­jah­re, die nach 2027 begin­nen, wird zudem die Über­mitt­lung des Anla­gen­spie­gels und des die­sem zugrun­de lie­gen­den Anla­gen­ver­zeich­nis­ses zusam­men mit der E-Bilanz gefor­dert. Die Über­mitt­lungs­pflicht gilt dann auch für jede zu steu­er­li­chen Zwe­cken erstell­te Bilanz sowie den Anhang, Lage­be­richt und Prü­fungs­be­richt.

Zu der neu­en Über­mitt­lungs­pflicht für Kon­ten­nach­wei­se hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um im Rah­men der Ver­öf­fent­li­chung der neu­en Taxo­no­mi­en Details gere­gelt und dabei auch eine Bil­lig­keits­re­ge­lung für die Fäl­le geschaf­fen, in denen eine Über­mitt­lung nach wie vor nicht ohne wei­te­res mög­lich ist. Dem­nach ist für alle an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­tel­ba­ren Bilanz­ar­ten zu Wirt­schafts­jah­ren, die nach 2024 begin­nen, der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung jeweils ein­schließ­lich der unver­dich­te­ten Kon­ten­nach­wei­se mit Kon­ten­sal­den zu über­mit­teln. Han­delt es sich um eine Per­so­nen­ge­sell­schaft oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft, muss sowohl bei Über­mitt­lung der Gesamt­hands­bi­lanz als auch bei ggf. erfor­der­li­chen Son­der- und Ergän­zungs­bi­lan­zen der Kon­ten­nach­weis ent­hal­ten sein.

Grund­sätz­lich ist für jede wert­hal­tig über­mit­tel­te Posi­ti­on der Bilanz und GuV ein Kon­ten­nach­weis zu über­mit­teln. Das gilt jedoch nicht für Ober­po­si­tio­nen, zu denen wert­hal­ti­ge Unter­po­si­tio­nen vor­lie­gen. Der Kon­ten­nach­weis muss fol­gen­de vier Anga­ben ent­hal­ten:

  • Name der Posi­ti­on, zu der der Kon­ten­nach­weis über­mit­telt wird

  • Kon­to­num­mer

  • Kon­to­be­schrei­bung

  • Kon­to­saldo

Ein unver­dich­te­ter Kon­ten­nach­weis umfasst zumin­dest alle Sach­kon­ten der Buch­füh­rung (Haupt­buch), die am Ende des Wirt­schafts­jah­res einen Sal­do auf­wei­sen. Die Ver­dich­tung ein­zel­ner Sach­kon­ten zu Kon­ten­grup­pen oder zu ande­ren Merk­ma­len ist grund­sätz­lich nicht zuläs­sig. Es dür­fen also bei­spiels­wei­se nicht die Sach­kon­ten “Pkw” und “Lkw” in einer Grup­pe “Fuhr­park” oder ein­zel­ne Bank-Sach­kon­ten (“Bank 1”, “Bank 2”, Bank 3″ etc.) in einer Grup­pe “Bank” zusam­men­ge­fasst über­mit­telt wer­den. Im Ein­zel­fall ist jedoch eine Zusam­men­füh­rung von Kon­ten für die Über­mitt­lung im Rah­men der E-Bilanz denk­bar, sofern kei­ne wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen ver­lo­ren gehen und der Inhalt wei­ter­hin nach­voll­zieh­bar ist. Kon­ten der Neben­bü­cher, z. B. Debi­to­ren- und Kre­di­to­ren­kon­ten müs­sen dage­gen eben­so wenig über­mit­telt wer­den wie ein­zel­ne Geschäfts­vor­fäl­le oder das Buchungs­jour­nal des Jah­res.

Um Här­te­fäl­le zu ver­mei­den, wird es für die Über­mitt­lung von E-Bilan­zen nicht bean­stan­det, wenn ins­be­son­de­re wegen umfang­rei­cher Soft­ware­an­pas­sun­gen oder der Umstel­lung bestimm­ter Ver­fah­ren die Bilanz und GuV ohne Kon­ten­nach­wei­se über­mit­telt wer­den. In die­sem Fall sind die Kon­ten­nach­wei­se auf ande­rem Weg beim Finanz­amt ein­zu­rei­chen und die kon­kre­ten Grün­de in der Taxo­no­mie­po­si­ti­on “Erläu­te­rung, war­um eine Über­mitt­lung der Kon­ten­nach­wei­se noch nicht mög­lich ist” dar­zu­le­gen.