Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Wenn die Arbeitszeit am vermieteten Objekt mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit im Rahmen der Vermietertätigkeit ausmacht, kann auch eine Ferienwohnung eine erste Tätigkeitsstätte sein, womit Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar sind.

Eine Feri­en­woh­nung kann die ers­te Tätig­keits­stät­te hin­sicht­lich der dar­aus erziel­ten Miet­ein­nah­men sein, wenn min­des­tens ein Drit­tel der mit dem Objekt zusam­men­hän­gen­den Arbeits­zeit dort anfällt. Mit die­sem Urteil hat das Finanz­ge­richt Müns­ter dem Finanz­amt wider­spro­chen, das einem Ver­mie­ter-Duo die Aner­ken­nung der Fahrt­kos­ten zur ver­mie­te­ten Feri­en­woh­nung ver­wei­ger­te. Die bei­den Ver­mie­ter — Vater und Sohn — fuh­ren mehr­fach zu den zwei ver­mie­te­ten Feri­en­woh­nun­gen, um dort Repa­ra­tur- und Rei­ni­gungs­ar­bei­ten vor­zu­neh­men. Die dafür gel­tend gemach­ten Fahrt-, Unter­kunfts- und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen woll­te das Finanz­amt wegen einer pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung nicht akzep­tie­ren.

Zwar nahm auch das Finanz­ge­richt eine Auf­tei­lung der Kos­ten in einen pri­vat ver­an­lass­ten Anteil und einen mit den Miet­ein­nah­men zusam­men­hän­gen­den Anteil vor, aber es hat Fahrt­kos­ten und die Unter­kunfts­kos­ten für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung in einer drit­ten, nicht fremd­ver­mie­te­ten Woh­nung aner­kannt. Die bei­den ver­mie­te­ten Woh­nun­gen sind laut dem Gericht jeweils als ers­te Tätig­keits­stät­te anzu­se­hen. Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen füh­ren bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dazu, dass jeden­falls dann eine ers­te Tätig­keits­stät­te vor­liegt, wenn der Ver­mie­ter min­des­tens ein Drit­tel sei­ner regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit für das Miet­ob­jekt dort selbst ver­rich­tet.

Die­se quan­ti­ta­ti­ve Zuord­nung hat das Gericht gewählt, weil bei die­sen Ein­künf­ten anders als bei Arbeit­neh­mern kei­ne Zuord­nung durch einen Arbeit­ge­ber zu einer ers­ten Tätig­keits­stät­te erfolgt. Weil in die­sem Fall die bei­den Feri­en­woh­nun­gen im Wesent­li­chen durch Drit­te ver­wal­tet wur­den, wäh­rend die bei­den Ver­mie­ter die Repa­ra­tur­ar­bei­ten selbst durch­führ­ten, ist die Gren­ze von einem Drit­tel im Streit­fall deut­lich über­schrit­ten wor­den. Damit sind die Fahrt­kos­ten in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le und unter Abzug eines Pri­vat­an­teils zu berück­sich­ti­gen.