Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag

Alle am 4. August 2025 noch anhängigen Einsprüche zur Frage der Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags werden nun per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

Mehr­fach hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt inzwi­schen bestä­tigt, dass es gegen den Soli aus sei­ner Sicht kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gibt. Mit einem Urteil aus dem Früh­jahr 2025 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zudem auch zukünf­ti­gen Kla­gen, die sich auf ver­fas­sungs­recht­li­che Argu­men­te stüt­zen, weit­ge­hend die Grund­la­ge ent­zo­gen. Auch der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te im Febru­ar 2024 die Erhe­bung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für die Jah­re 1999 bis 2002 als ver­fas­sungs­ge­mäß erach­tet.

Die Finanz­ver­wal­tung hat des­halb eine All­ge­mein­ver­fü­gung der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der zur Zurück­wei­sung von Ein­sprü­chen und Ände­rungs­an­trä­gen zur Fra­ge der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlag­ge­set­zes 1995 erlas­sen. Mit die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung wer­den alle am 4. August 2025 anhän­gi­gen und zuläs­si­gen Ein­sprü­che gegen die Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor 2020 zurück­ge­wie­sen, soweit damit gel­tend gemacht wur­de, dass die Rege­lun­gen zum Soli ver­fas­sungs­wid­rig sei­en. Glei­ches gilt für die am 4. August 2025 noch anhän­gi­gen Anträ­ge auf Auf­he­bung einer Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor 2020. Wer wei­ter gegen den Soli kämp­fen will, hat nun rund ein Jahr Zeit, Kla­ge beim Finanz­ge­richt zu erhe­ben. Aller­dings dürf­ten die Erfolgs­aus­sich­ten dafür äußerst gering sein.