Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich

Selbst wenn ein Grundstück schon vor 2025 übertragen wurde und gegen den ehemaligen Eigentümer damit keine Grundsteuer ab 2025 festgesetzt wird, kann er sich gegen einen Grundlagenbescheid wehren, der ihm gegenüber erlassen wurde.

Auch wenn ein Steu­er­zah­ler am 1. Janu­ar 2025 nicht mehr Eigen­tü­mer des Grund­stücks war, kann er wei­ter­hin gel­tend machen, durch die vor­her­ge­hen­de Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts und Grund­steu­er­mess­be­trags auf den 1. Janu­ar 2022 in sei­nen Rech­ten ver­letzt zu sein. Das hat das Finanz­ge­richt Müns­ter einem Vater bestä­tigt, der das streit­ge­gen­ständ­li­che Grund­stück schon im Lauf des Jah­res 2022 sei­ner Toch­ter über­tra­gen hat­te.

Das Finanz­amt stell­te den Grund­steu­er­wert zum 1. Janu­ar 2022 erst 2023 ihm gegen­über fest, hob den Grund­steu­er­mess­be­trag aber 2024 wie­der auf. Den Ein­spruch gegen den Grund­steu­er­wert­be­scheid wies das Finanz­amt ab mit dem Argu­ment, dass der Vater durch die Auf­he­bung des Grund­steu­er­mess­be­trags nicht mehr beschwert sei. Das Finanz­ge­richt sah dies anders: Weil der Vater der Adres­sat des ange­foch­te­nen Grund­la­gen­be­scheids ist, ent­fal­tet der Bescheid wei­ter­hin ihm gegen­über Rechts­wir­kung, obwohl ihm gegen­über zukünf­tig kei­ne Grund­steu­er fest­ge­setzt wird. Damit bleibt er for­mell beschwert und kann gegen den Grund­la­gen­be­scheid auch ein Ein­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren füh­ren.