En-bloc-Verkauf von fünf Immobilien als gewerblicher Grundstückshandel

Bei einer Kapitalgesellschaft kommt es nicht darauf an, ob ein Grundstückshandel nachhaltig erfolgt, um für die erweiterte Kürzung schädlich zu sein.

Ver­kauft eine Kapi­tal­ge­sell­schaft im drit­ten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser en bloc an einen Erwer­ber, wird auch dadurch die Drei-Objekt-Gren­ze über­schrit­ten und es liegt damit ein für die erwei­ter­te Kür­zung schäd­li­cher gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del vor. Die erwei­ter­te Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er setzt vor­aus, dass aus­schließ­lich eige­ner Grund­be­sitz ver­wal­tet und genutzt wird. Eine sons­ti­ge gewerb­li­che Betä­ti­gung, zu der auch ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del zählt, ist dage­gen schäd­lich.

Wie der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt hat, kommt es bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft im Gegen­satz zu einer Per­so­nen­ge­sell­schaft auch nicht dar­auf an, ob die gewerb­li­che Tätig­keit nach­hal­tig erfolgt. Die Klä­ge­rin hat­te argu­men­tiert, dass zwar die Drei-Objekt-Gren­ze über­schrit­ten wor­den sei, aber dass kei­ne nach­hal­ti­ge gewerb­li­che Tätig­keit vor­lag, weil alle Objek­te in einem ein­zel­nen Ver­kaufs­vor­gang an einen Erwer­ber ver­kauft wur­den. Dem sind die Rich­ter nicht gefolgt: Schäd­lich für die erwei­ter­te Kür­zung ist es bereits, wenn der Rah­men der blo­ßen Ver­mö­gens­ver­wal­tung über­schrit­ten wird.