Regierung beschließt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025

Neben der Anhebung der Entfernungspauschale und der Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll das Steueränderungsgesetz auch Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht bringen.

Nach dem Inves­ti­ti­ons­boos­ter hat die Bun­des­re­gie­rung den nächs­ten Block an steu­er­li­chen Vor­ha­ben aus dem Koali­ti­ons­ver­trag in Angriff genom­men und den Ent­wurf für ein Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 beschlos­sen. Damit sind als nächs­tes Bun­des­tag und Bun­des­rat am Zug. Das Gesetz soll aber nicht nur Vor­ha­ben aus dem Koali­ti­ons­ver­trag auf­grei­fen, son­dern auch ver­fah­rens­tech­ni­sche Ände­run­gen umset­zen. Dane­ben ist ein umfas­sen­des Paket an Ände­run­gen im Gemein­nüt­zig­keits­recht ent­hal­ten. Fol­gen­de wesent­li­che Ände­run­gen sind bis­her vor­ge­se­hen:

  • Ent­fer­nungs­pau­scha­le: Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le wird zum 1. Janu­ar 2026 ein­heit­lich auf 38 Cent ab dem ers­ten gefah­re­nen Kilo­me­ter erhöht. Bis­her galt die­ser Satz erst ab dem 21. Kilo­me­ter. Bei einer Fünf-Tage-Woche führt die Ände­rung zu zusätz­li­chen steu­er­lich wirk­sa­men Wer­bungs­kos­ten von ca. 17,60 Euro pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter für die ers­ten 20 Kilo­me­ter.

  • Mobi­li­täts­prä­mie: Durch die Auf­he­bung der zeit­li­chen Befris­tung der Mobi­li­täts­prä­mie erhal­ten Steu­er­zah­ler mit gerin­gem Ein­kom­men auch nach 2026 wei­ter­hin die Mobi­li­täts­prä­mie.

  • Gas­tro­no­mie: Der Umsatz­steu­er­satz für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen wird — mit Aus­nah­me der Abga­be von Geträn­ken — von der­zeit 19 % ab dem 1. Janu­ar 2026 auf 7 % gesenkt. Ins­ge­samt wer­den die Gas­tro­no­mie­bran­che und deren Kun­den dadurch um 3,6 Mrd. Euro jähr­lich ent­las­tet.

  • Vor­steu­er-Ver­gü­tung: Die elek­tro­ni­sche Bescheid­be­kannt­ga­be über die Nicht­wei­ter­lei­tung eines Antra­ges auf Vor­steu­er-Ver­gü­tung durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern wird als Regel­fall aus­ge­stal­tet, indem das der­zei­ti­ge Zustim­mungs­er­for­der­nis des inlän­di­schen Unter­neh­mers abge­schafft wird.

  • Agrar­die­sel: Die Steu­er­ent­las­tung für Betrie­be der Land- und Forst­wirt­schaft (sog. “Agrar­die­sel”) wird zum 1. Janu­ar 2026 voll­stän­dig wie­der ein­ge­führt. Die Steu­er­ent­las­tung wird auch für die dem Gas­öl gleich­ge­stell­ten Ener­gie­er­zeug­nis­se gewährt. Die Ände­rung beim Agrar­die­sel ist nicht direkt im Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 ent­hal­ten, son­dern Teil eines zwei­ten Geset­zes, das par­al­lel zum Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 beschlos­sen wur­de und pri­mär der Auf­lö­sung der Frei­zo­ne Cux­ha­ven dient.

  • Übungs­lei­ter- und Ehren­amts­pau­scha­le: Zur Stär­kung des ehren­amt­li­chen Enga­ge­ments wird die Übungs­lei­ter­pau­scha­le von der­zeit 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehren­amts­pau­scha­le von 840 Euro auf 960 Euro ange­ho­ben.

  • Haf­tungs­pri­vi­leg: Neben steu­er­li­chen Ände­run­gen ent­hält das Gesetz auch eine Ände­rung im Zivil­recht, mit der die ehren­amt­li­che Tätig­keit in Ver­ei­nen in erwei­ter­tem Umfang von Haf­tungs­ri­si­ken frei­ge­stellt wird. Dazu wird die Ver­gü­tungs­gren­ze für das ver­eins­recht­li­che Haf­tungs­pri­vi­leg ange­ho­ben. Wer sich in einem Ver­ein enga­giert, soll künf­tig von einem gesetz­li­chen Haf­tungs­pri­vi­leg pro­fi­tie­ren, wenn er oder sie für die Tätig­keit im Ver­ein maxi­mal 3.300 Euro jähr­lich erhält. Die Ver­gü­tungs­gren­ze, die bis­her nur bis zur Höhe der Ehren­amts­pau­scha­le von 840 Euro galt, wird also auf den Wert der neu­en Übungs­lei­ter­pau­scha­le ange­ho­ben. Durch die­se Erwei­te­rung des Haf­tungs­pri­vi­legs soll sicher­ge­stellt wer­den, dass nie­mand allein wegen der Haf­tungs­ri­si­ken auf eine ehren­amt­li­che Tätig­keit ver­zich­tet. Das Haf­tungs­pri­vi­leg sieht vor, dass ein ehren­amt­lich Täti­ger einen Scha­den nur dann erset­zen muss, wenn der Scha­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de; für Schä­den, die auf ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit zurück­ge­hen, haf­tet die ehren­amt­lich täti­ge Per­son nicht.

  • Geschäfts­be­trieb: Die Frei­gren­ze für den steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb von Ver­ei­nen wird um 5.000 Euro auf dann 50.000 Euro ange­ho­ben.

  • Mit­tel­ver­wen­dungs­pflicht: Die Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung wird für steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten, deren Ein­nah­men nicht mehr als 100.000 Euro pro Jahr betra­gen, abge­schafft. Das betrifft rund 90 % der steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten.

  • Sphä­ren­zu­ord­nung: Auf eine Sphä­ren­zu­ord­nung von Ein­nah­men bei Kör­per­schaf­ten mit Ein­nah­men bis 50.000 Euro wird künf­tig ver­zich­tet. Wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be und Zweck­be­trie­be, die bis zu 50.000 Euro ein­neh­men, müs­sen damit kei­ne Abgren­zung und Auf­tei­lung mehr vor­neh­men, ob die­se Ein­nah­men dem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb oder einem Zweck­be­trieb zuzu­ord­nen sind.

  • E-Sport: E-Sport wird künf­tig als gemein­nüt­zig behan­delt.

  • PV-Anla­gen: Bis­lang konn­te der Bau und der Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen den Sta­tus der Gemein­nüt­zig­keit einer Orga­ni­sa­ti­on gefähr­den. Mit einer Neu­re­ge­lung wird nun klar­ge­stellt, dass der Bau und Betrieb einer PV-Anla­ge unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen unschäd­lich für den Sta­tus der Gemein­nüt­zig­keit ist.