Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

Eine pauschale Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche unterliegt regelmäßig der Schenkungsteuer.

Erhält ein Ehe­gat­te vor der Ehe­schlie­ßung vom ande­ren Ehe­gat­ten als Aus­gleich für einen ehe­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­zicht auf den Anspruch auf Zuge­winn­aus­gleich, den nach­ehe­li­chen Unter­halt und die Haus­rats­auf­tei­lung ein Grund­stück, dann han­delt es sich um eine nor­ma­le Schen­kung, die der Schen­kungsteu­er unter­liegt. Nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist der nota­ri­ell beur­kun­de­te Ver­zicht auf den Zuge­winn­aus­gleich und den Unter­halt kei­ne Gegen­leis­tung, die den Wert der Berei­che­rung durch die Schen­kung min­dern wür­de. Im Urteil weist das Gericht dar­auf hin, dass selbst einem juris­ti­schen Lai­en bewusst sei, dass ein Anspruch auf Zuge­winn­aus­gleich oder sons­ti­ge nach­ehe­li­che Ansprü­che erst im Zeit­punkt der Been­di­gung der Ehe durch Schei­dung ent­ste­hen kann. Die Ver­zichts­er­klä­rung im Ehe­ver­trag ist damit noch kein “ech­ter” Ver­zicht, weil ein ent­spre­chen­der Aus­gleichs- oder Unter­halts­an­spruch noch gar nicht besteht.