Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
Ab dem 9. Oktober müssen alle Banken nicht nur eine Echtzeitüberweisung ohne Mehrpreis anbieten, sondern auch bei jeder SEPA-Überweisung eine Überprüfung des angegebenen Empfängernamens durchführen.
Fast alle Banken bieten schon seit Jahren die Möglichkeit einer Echtzeitüberweisung an. Neue Vorgaben der EU verpflichten nun seit dem 9. Oktober 2025 alle Banken dazu, Überweisungen auf Wunsch des Kunden in Echtzeit auszuführen. Die Echtzeitüberweisung darf dabei nicht teurer sein als herkömmliche SEPA-Überweisungen. Eine solche Echtzeitüberweisung ist dabei auch bei Überweisungen auf Papier möglich, wenn der Kunde am Bankschalter darum bittet.
Mit der Neuregelung ist noch eine weitere Neuerung verbunden, nämlich die Überprüfung des Zahlungsempfängers (“Verification of Payee” — VoP). Dabei prüft die Bank auch bei Überweisungen, die nicht als Echtzeitüberweisungen beauftragt werden, schon vor der Ausführung der Überweisung, ob der Empfängername mit dem Namen des Kontoinhabers der angegebenen IBAN übereinstimmt. Die Empfängerüberprüfung findet bei allen SEPA-Überweisungen auf Zahlungsverkehrskonten in der EU/EWR statt. Ausgenommen davon sind lediglich Überweisungen, bei denen der Kunde nicht persönlich anwesend ist (z. B. Einwurf einer Papierüberweisung in den Briefkasten der Bank) sowie Sammelüberweisungen an mehrere Empfänger durch Geschäftskunden.

In der Regel gibt es drei Stufen der Übereinstimmung, die die Bank bei der Empfängerüberprüfung signalisiert. Bei einer vollständigen Übereinstimmung des Empfängernamens mit dem Namen des Kontoinhabers gibt die ausführende Bank “grünes Licht” und haftet dann auch für falsche Überweisungen. Ergibt die Überprüfung dagegen leichte Abweichungen (gelb) oder gar keine Übereinstimmung (rot), kann der Auftraggeber trotzdem entscheiden, dass die Überweisung ausgeführt werden soll. In diesem Fall übernimmt der Kunde aber selbst das Risiko dafür, dass der richtige Empfänger das Geld erhält und verzichtet auf einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bank.
Auch wenn die Empfängerüberprüfung ungewohnt ist und durch Warnungen bei gewohnten Zahlungen möglicherweise zunächst für Verunsicherung sorgt, verhindert sie vor allem gängige Betrugsmaschen, bei denen Kriminelle Zahlungen auf ein von ihnen kontrolliertes Konto umlenken. Wer sich bei einer Warnung nicht sicher ist, kann nochmal mit dem Zahlungsempfänger Kontakt aufnehmen. Oft sind Abkürzungen oder zusätzliche Vornamen beim Inhaber eines Privatkontos der Grund für eine teilweise Abweichung. Bei einer fehlenden Übereinstimmung sollten dagegen weitere Nachforschungen angestellt und ggf. Überweisungsvorlagen an einen geänderten Empfängernamen angepasst werden, um nicht mehrmals dieselbe Warnung zu erhalten.
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