Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr

Ab dem 9. Oktober müssen alle Banken nicht nur eine Echtzeitüberweisung ohne Mehrpreis anbieten, sondern auch bei jeder SEPA-Überweisung eine Überprüfung des angegebenen Empfängernamens durchführen.

Fast alle Ban­ken bie­ten schon seit Jah­ren die Mög­lich­keit einer Echt­zeit­über­wei­sung an. Neue Vor­ga­ben der EU ver­pflich­ten nun seit dem 9. Okto­ber 2025 alle Ban­ken dazu, Über­wei­sun­gen auf Wunsch des Kun­den in Echt­zeit aus­zu­füh­ren. Die Echt­zeit­über­wei­sung darf dabei nicht teu­rer sein als her­kömm­li­che SEPA-Über­wei­sun­gen. Eine sol­che Echt­zeit­über­wei­sung ist dabei auch bei Über­wei­sun­gen auf Papier mög­lich, wenn der Kun­de am Bank­schal­ter dar­um bit­tet.

Mit der Neu­re­ge­lung ist noch eine wei­te­re Neue­rung ver­bun­den, näm­lich die Über­prü­fung des Zah­lungs­emp­fän­gers (“Veri­fi­ca­ti­on of Payee” — VoP). Dabei prüft die Bank auch bei Über­wei­sun­gen, die nicht als Echt­zeit­über­wei­sun­gen beauf­tragt wer­den, schon vor der Aus­füh­rung der Über­wei­sung, ob der Emp­fän­ger­na­me mit dem Namen des Kon­to­in­ha­bers der ange­ge­be­nen IBAN über­ein­stimmt. Die Emp­fän­ger­über­prü­fung fin­det bei allen SEPA-Über­wei­sun­gen auf Zah­lungs­ver­kehrs­kon­ten in der EU/EWR statt. Aus­ge­nom­men davon sind ledig­lich Über­wei­sun­gen, bei denen der Kun­de nicht per­sön­lich anwe­send ist (z. B. Ein­wurf einer Papier­über­wei­sung in den Brief­kas­ten der Bank) sowie Sam­mel­über­wei­sun­gen an meh­re­re Emp­fän­ger durch Geschäfts­kun­den.

In der Regel gibt es drei Stu­fen der Über­ein­stim­mung, die die Bank bei der Emp­fän­ger­über­prü­fung signa­li­siert. Bei einer voll­stän­di­gen Über­ein­stim­mung des Emp­fän­ger­na­mens mit dem Namen des Kon­to­in­ha­bers gibt die aus­füh­ren­de Bank “grü­nes Licht” und haf­tet dann auch für fal­sche Über­wei­sun­gen. Ergibt die Über­prü­fung dage­gen leich­te Abwei­chun­gen (gelb) oder gar kei­ne Über­ein­stim­mung (rot), kann der Auf­trag­ge­ber trotz­dem ent­schei­den, dass die Über­wei­sung aus­ge­führt wer­den soll. In die­sem Fall über­nimmt der Kun­de aber selbst das Risi­ko dafür, dass der rich­ti­ge Emp­fän­ger das Geld erhält und ver­zich­tet auf einen Erstat­tungs­an­spruch gegen­über der Bank.

Auch wenn die Emp­fän­ger­über­prü­fung unge­wohnt ist und durch War­nun­gen bei gewohn­ten Zah­lun­gen mög­li­cher­wei­se zunächst für Ver­un­si­che­rung sorgt, ver­hin­dert sie vor allem gän­gi­ge Betrugs­ma­schen, bei denen Kri­mi­nel­le Zah­lun­gen auf ein von ihnen kon­trol­lier­tes Kon­to umlen­ken. Wer sich bei einer War­nung nicht sicher ist, kann noch­mal mit dem Zah­lungs­emp­fän­ger Kon­takt auf­neh­men. Oft sind Abkür­zun­gen oder zusätz­li­che Vor­na­men beim Inha­ber eines Pri­vat­kon­tos der Grund für eine teil­wei­se Abwei­chung. Bei einer feh­len­den Über­ein­stim­mung soll­ten dage­gen wei­te­re Nach­for­schun­gen ange­stellt und ggf. Über­wei­sungs­vor­la­gen an einen geän­der­ten Emp­fän­ger­na­men ange­passt wer­den, um nicht mehr­mals die­sel­be War­nung zu erhal­ten.