Streubesitzdividenden einer Stiftung

Werbungskosten einer Stiftung im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden sind nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags abzugsfähig.

Auch bei einer Stif­tung unter­lie­gen Streu­be­sitz­di­vi­den­den den Regeln der Abgel­tungs­teu­er. Dar­aus folgt, dass bei der Ein­kom­mens­er­mitt­lung Wer­bungs­kos­ten nur in Höhe des Spa­rer-Pausch­be­trags zu berück­sich­ti­gen sind. Ein Abzug der tat­säch­li­chen Wer­bungs­kos­ten in vol­ler Höhe ist laut eines Urteils des Finanz­ge­richts Ham­burg grund­sätz­lich nicht mög­lich. Der Gesetz­ge­ber hat sich bewusst ent­schie­den, für Ver­ei­ne und Stif­tun­gen einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nur in Höhe des Spa­rer-Pausch­be­trags zuzu­las­sen. Die­ser gesetz­ge­be­ri­sche Wil­le ergibt sich auch aus dem Wort­laut der Norm, meint das Gericht. Geklagt hat­te eine Fami­li­en­stif­tung, die aus der Ver­wal­tung von Kapi­tal­an­la­gen Streu­be­sitz­di­vi­den­den erziel­te, wobei für Büro­aus­stat­tung, Räu­me und Gehäl­ter sowie Kon­to- und Depot­ge­büh­ren erheb­li­che Aus­ga­ben ange­fal­len waren, die jedoch nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den konn­ten.