Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung

Dass der Gesetzgeber die Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung vom Sonderausgabenabzug ausschließt, sofern der Höchstbetrag bereits durch Pflichtbeiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wurde, ist verfassungskonform.

Die Bei­trä­ge zu einer frei­wil­li­gen Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung, die der Absi­che­rung von nicht durch die Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung gedeck­ten Kos­ten dient, sind in der Regel nicht als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Dage­gen wand­te sich ein Ehe­paar mit dem Argu­ment, dass der Sozi­al­hil­fe­trä­ger auch die Heim­pfle­ge­kos­ten eines Sozi­al­hil­fe­emp­fän­gers über­neh­men wür­de. Also müss­ten auch die Bei­trä­ge zur Zusatz­ver­si­che­rung, die ledig­lich ein Ver­sor­gungs­ni­veau auf Sozi­al­hil­fe­le­vel gewähr­leis­ten, zur Wah­rung der Steu­er­frei­heit des Exis­tenz­mi­ni­mums als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den.

Dem hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun aber wider­spro­chen: Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug der Bei­trä­ge zu einer frei­wil­li­gen Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht gebo­ten, da der Gesetz­ge­ber sich bewusst für ein Teil­leis­tungs­sys­tem ent­schie­den hat. Das Prin­zip der Steu­er­frei­heit des Exis­tenz­mi­ni­mums erfor­dert ledig­lich, dass der Staat die­je­ni­gen Bei­trä­ge für Pfle­ge­ver­si­che­run­gen steu­er­lich frei­stel­len muss, die der Gesetz­ge­ber als ver­pflich­ten­de Vor­sor­ge ansieht und die nicht über das sozi­al­hil­fe­recht­li­che Niveau hin­aus­ge­hen. Dass die Bei­trä­ge für eine frei­wil­li­ge pri­va­te Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung unbe­rück­sich­tigt blei­ben, wenn der Höchst­be­trag bereits durch die Bei­trä­ge zur Basis­ab­si­che­rung der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung aus­ge­schöpft wird, ist daher ver­fas­sungs­kon­form.