Aktivrentengesetz in Vorbereitung

Ab 2026 sollen Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können.

Wer im Ren­ten­al­ter frei­wil­lig wei­ter­ar­bei­tet, kann ab 2026 monat­lich bis zu 2.000 Euro steu­er­frei hin­zu­ver­die­nen. Das sieht das “Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern im Ren­ten­al­ter (Aktiv­ren­ten­ge­setz)” vor, des­sen Ent­wurf die Bun­des­re­gie­rung im Okto­ber auf den Weg gebracht hat. Mit dem Gesetz nimmt die Regie­rung das nächs­te steu­er­li­che Vor­ha­ben aus dem Koali­ti­ons­ver­trag in Angriff. Dadurch sol­len mehr qua­li­fi­zier­te Arbeits­kräf­te am Arbeits­markt ver­füg­bar sein. Aktu­ell geht die Regie­rung davon aus, dass rund 168.000 Men­schen von der Aktiv­ren­te Gebrauch machen wer­den, was eine jähr­li­che Ent­las­tung von 890 Mio. Euro zur Fol­ge hat. Fol­gen­de Rege­lun­gen sol­len dabei gel­ten:

  • Begüns­tig­ter Per­so­nen­kreis: Die Aktiv­ren­te gilt aus­schließ­lich für Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, wenn die Ein­nah­men für vom Arbeit­neh­mer nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze erbrach­te Leis­tun­gen gezahlt wer­den und der Arbeit­ge­ber dar­auf die regu­lä­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ent­rich­tet. Damit sind über die Regel­al­ters­gren­ze hin­aus akti­ve Beam­te und Mini­jobs eben­so aus­ge­schlos­sen wie Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Arbeit, Gewer­be­be­trieb oder Land- und Forst­wirt­schaft. Die Regie­rung begrün­det das damit, dass Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer schon heu­te regel­mä­ßig nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze noch wei­ter­ar­bei­ten und es damit in die­sem Bereich kei­nes zusätz­li­chen Anrei­zes bedarf. Die Beschrän­kung wur­de jedoch bereits dafür kri­ti­siert, dass die Bevor­zu­gung von Arbeit­neh­mern gegen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­heits­grund­satz ver­sto­ßen könn­te. Die Steu­er­frei­heit ist unab­hän­gig davon, ob der Arbeit­neh­mer eine Ren­te bezieht oder den Ren­ten­be­zug auf­ge­scho­ben hat.

  • Umfang: Es wer­den Ein­nah­men bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monat­lich frei­ge­stellt, was einem Jah­res­be­trag von 24.000 Euro ent­spricht. Das Gesetz sieht ledig­lich den Jah­res­be­trag vor, wobei die­ser aber für jeden Monat, in dem die Vor­aus­set­zun­gen für den “Aktiv­ren­ten­be­zug” nicht vor­lie­gen, um ein Zwölf­tel gekürzt wird. Die Steu­er­frei­heit gilt nicht, wenn die Ein­nah­men bereits nach ande­ren Vor­schrif­ten steu­er­frei sind. Sofern Ein­nah­men also von ande­ren Steu­er­frei­stel­lungs­vor­schrif­ten erfasst sind, wer­den die­se somit auch nicht auf den Frei­stel­lungs­be­trag der Aktiv­ren­te ange­rech­net. Zuwen­dun­gen bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen sind dage­gen von der Begüns­ti­gung eben­so aus­ge­schlos­sen wie Ein­nah­men in Form von War­te­gel­dern, Ruhe­gel­dern, Wit­wen- und Wai­sen­gel­dern sowie ande­re Bezü­ge und Vor­tei­le aus frü­he­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen.

  • Ver­fah­ren: Ein­nah­men aus der Aktiv­ren­te wer­den bereits im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren steu­er­frei gestellt. Falls der Arbeit­neh­mer den Frei­be­trag in einem Dienst­ver­hält­nis mit Steu­er­klas­se VI gel­tend machen möch­te, muss er dem Arbeit­ge­ber bestä­ti­gen, dass die Steu­er­be­frei­ung nicht bereits in einem ande­ren Dienst­ver­hält­nis berück­sich­tigt wird. Der Arbeit­ge­ber muss die­se Bestä­ti­gung zum Lohn­kon­to neh­men und haf­tet dann nicht für Falsch­an­ga­ben des Arbeit­neh­mers in der Bestä­ti­gung. Dadurch kön­nen Betriebs­rent­ner und Beam­ten­pen­sio­nä­re den Frei­be­trag nut­zen, ohne dafür die Steu­er­klas­se für ihre Betriebs­ren­te oder Pen­si­on ändern zu müs­sen.

  • Pro­gres­si­ons­vor­be­halt: Auch wenn über die­se Fra­ge dis­ku­tiert wird, sol­len die steu­er­frei­en Ein­künf­te aus der Aktiv­ren­te nach der­zei­ti­gem Stand nicht dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt unter­lie­gen. Dafür sind die begüns­tig­ten Ein­nah­men defi­ni­tiv sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wobei der Arbeit­neh­mer nach Über­schrei­ten der Regel­al­ters­gren­ze von der Bei­trags­pflicht in der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung befreit ist und damit nur den antei­li­gen Bei­trag zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zah­len muss. Der Arbeit­ge­ber ist jedoch zur Zah­lung des vol­len Arbeit­ge­ber­an­teils an den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ver­pflich­tet, also auch Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung.