Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich

Auch nach einem schädlichen Beteiligungserwerb, der zum Verlustuntergang für die Zukunft führt, ist noch ein Verlustrücktrag der bis zum Beteiligungserwerb angefallenen Verluste möglich.

Wer­den inner­halb von fünf Jah­ren mehr als 50 % der Antei­le an einer Kör­per­schaft an einen Erwer­ber oder die­sem nahe ste­hen­de Per­so­nen über­tra­gen, sind die bis zu die­sem Betei­li­gungs­er­werb nicht aus­ge­gli­che­nen oder abge­zo­ge­nen Ver­lus­te voll­stän­dig nicht mehr abzieh­bar. Aller­dings hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun bestä­tigt, dass der Unter­gang der Ver­lus­te nur für die Zeit ab dem Betei­li­gungs­über­gang greift.

Nega­ti­ve Ein­künf­te, die im Wirt­schafts­jahr des schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werbs vor die­sem Zeit­punkt ange­fal­len sind, unter­lie­gen damit zwar inso­weit der Abzugs­be­schrän­kung, als sie zum Bei­spiel nicht in die danach fol­gen­den Wirt­schafts­jah­re vor­ge­tra­gen wer­den kön­nen. Die gesetz­li­che Rege­lung schließt jedoch nicht aus, die­se Ver­lus­te auch nach dem schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werb noch mit einem im Vor­jahr erwirt­schaf­te­ten Ver­lust­aus­gleichs­vo­lu­men zu ver­rech­nen. Ein Ver­lus­t­rück­trag bleibt damit auch nach dem schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werb noch mög­lich, soweit im Vor­jahr Gewin­ne ange­fal­len sind, mit denen eine Ver­lust­ver­rech­nung mög­lich ist.