Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025

Mit insgesamt zwölf Ergänzungen hat der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet, eine Zustimmung durch den Bundesrat steht jedoch noch aus, damit die Entlastungen für Pendler, Gastronomie und gemeinnützige Organisationen in Kraft treten können.

Der Bun­des­tag hat am 4. Dezem­ber 2025 das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 ver­ab­schie­det. Das Gesetz soll in ers­ter Linie die Umsatz­steu­er­sen­kung für Spei­sen in der Gas­tro­no­mie auf 7 % sowie eine Anhe­bung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die ers­ten 20 Kilo­me­ter ab 2026 umset­zen. Außer­dem ent­hält das Gesetz meh­re­re Ver­bes­se­run­gen im Gemein­nüt­zig­keits­recht. Zusätz­lich hat der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags vor der Ver­ab­schie­dung des Geset­zes noch 12 Ände­rungs­an­trä­ge ange­nom­men, mit denen wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht erfol­gen sol­len.

Dazu gehört auch eine Rege­lung, nach der ab 2026 Bei­trä­ge an Gewerk­schaf­ten und sons­ti­gen Berufs­ver­bän­den, deren Zweck nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist, zusätz­lich zum Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, Ver­sor­gungs­be­zü­gen oder sons­ti­gen Ein­künf­ten als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den kön­nen. Damit wir­ken sich die­se Bei­trä­ge künf­tig immer steu­er­min­dernd aus und nicht nur dann, wenn der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag bereits durch ande­re Wer­bungs­kos­ten aus­ge­schöpft wur­de.

Damit das Gesetz tat­säch­lich in Kraft tre­ten kann, muss auch der Bun­des­rat in sei­ner nächs­ten Sit­zung am 19. Dezem­ber 2025 noch sei­ne Zustim­mung geben. Ob der Bun­des­rat dem Gesetz zustim­men wird, ist jedoch noch nicht ganz sicher, weil die Län­der einen Aus­gleich für die mit den Ände­run­gen ver­bun­de­nen Steu­er­aus­fäl­le vom Bund gefor­dert haben. Dafür sieht der Bund jedoch kei­nen Spiel­raum. Dass die Län­der das Gesetz rund­weg ableh­nen, ist eher unwahr­schein­lich, aber es könn­te statt­des­sen an den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wie­sen wer­den. Eine voll­stän­di­ge Über­sicht aller Ände­run­gen durch das Gesetz lesen Sie in einer der nächs­ten Aus­ga­ben, sobald die Ver­ab­schie­dung durch den Bun­des­rat erfolgt ist.