Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale

Sofern der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Auszahlung durch den Arbeitgeber beachtet hat, muss das Finanzamt eine Energiepreispauschale, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hatte, direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern.

Eine zu Unrecht gewähr­te Ener­gie­preis­pau­scha­le muss das Finanz­amt bei recht­mä­ßi­ger Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber direkt vom Arbeit­neh­mer zurück­for­dern. Das hat das Finanz­ge­richt Müns­ter im Fall eines Arbeit­ge­bers ent­schie­den, von dem das Finanz­amt die Ener­gie­preis­pau­scha­le für die Arbeit­neh­mer zurück­for­dern woll­te, die nicht über einen Wohn­sitz oder einen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land ver­füg­ten. Zwar hat­ten nur Steu­er­zah­ler Anspruch auf die Ener­gie­preis­pau­scha­le, die der unbe­grenz­ten Steu­er­pflicht unter­lie­gen, also ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben. Der Gesetz­ge­ber hat in dem Para­graph des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, der die Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber regelt, kei­nen Ver­weis auf die­se Beschrän­kung auf­ge­nom­men.

Bei der Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber kam es allein auf das Vor­lie­gen eines ers­ten Dienst­ver­hält­nis­ses in den Steu­er­klas­sen I bis V oder als Mini­job­ber an. Aus der Geset­zes­sys­te­ma­tik erge­be sich nicht, dass der Arbeit­ge­ber die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen der Anspruchs­be­rech­ti­gung zu prü­fen hat. Das Finanz­ge­richt hat aus die­sen und diver­sen wei­te­ren Grün­den daher ent­schie­den, dass das Finanz­amt sich das Geld direkt von den Arbeit­neh­mern zurück holen muss, wenn der Arbeit­ge­ber vor­schrifts­kon­form gehan­delt hat.