Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein

Wenn ein Geldgeschenk nach allgemeiner Verkehrsanschauung den Rahmen eines üblichen Gelegenheitsgeschenks übersteigt, unterliegt es der Schenkungsteuerpflicht.

Bis Ostern ist es nicht mehr lan­ge hin, und vor allem Kin­der erhal­ten dann regel­mä­ßig klei­ne­re oder manch­mal auch grö­ße­re Geschen­ke. In der Regel inter­es­siert sich das Finanz­amt dafür nicht, denn soge­nann­te “übli­che Gele­gen­heits­ge­schen­ke” unter­lie­gen nicht der Schen­kungsteu­er. Erhält der Sohn vom Vater aber zu Ostern ein Geld­ge­schenk in Höhe von 20.000 Euro, liegt nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz kein übli­ches Gele­gen­heits­ge­schenk mehr vor. Das Geld­ge­schenk ist daher in die­sem Fall schen­kungsteu­er­pflich­tig, sofern zusam­men mit ande­ren Schen­kun­gen inner­halb des zehn­jäh­ri­gen Betrach­tungs­zeit­raums der Steu­er­frei­be­trag über­schrit­ten wird.

Obwohl in der steu­er­li­chen Fach­li­te­ra­tur über­wie­gend eine Dif­fe­ren­zie­rung anhand der fami­liä­ren Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se bei der Aus­le­gung des Begriffs “übli­che Gele­gen­heits­ge­schen­ke” ver­tre­ten wird, ver­trat das Finanz­ge­richt eine ande­re Mei­nung. Die Üblich­keit eines Gele­gen­heits­ge­schenks dür­fe sich nicht nach den Gewohn­hei­ten bestimm­ter Per­so­nen­krei­se oder den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen des Schen­kers und des Beschenk­ten rich­ten, weil ansons­ten nur bei beson­ders ver­mö­gen­den Schen­kern wert­vol­le Gele­gen­heits­ge­schen­ke steu­er­frei sein könn­ten, wäh­rend das glei­che Geschenk in weni­ger begü­ter­ten Krei­sen unüb­lich und daher steu­er­pflich­tig wäre. Auch wenn daher in ver­schie­de­nen Bevöl­ke­rungs­krei­sen unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die Üblich­keit von Geschen­ken bestün­den, müs­se sich die Üblich­keit der­ar­ti­ger Gele­gen­heits­ge­schen­ke wegen des ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­heits­prin­zips an der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­an­schau­ung ori­en­tie­ren.

Nach die­ser all­ge­mei­nen Ver­kehrs­an­schau­ung sei ein Geld­ge­schenk von 20.000 Euro zu Ostern nicht mehr als übli­ches Gele­gen­heits­ge­schenk anzu­se­hen und daher steu­er­pflich­tig. Das Finanz­ge­richt hat aller­dings die Revi­si­on zuge­las­sen, damit der Bun­des­fi­nanz­hof klä­ren kann, ob zur Bestim­mung der Üblich­keit auf die all­ge­mei­ne Ver­kehrs­an­schau­ung zurück­ge­grif­fen wer­den muss oder ob die Üblich­keit in den Krei­sen des Schen­kers bzw. des Beschenk­ten ent­schei­dend sein soll­te.