Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten

Übernimmt der Arbeitnehmer die Kosten für den Stellplatz des Dienstwagens, wird die Kostenübernahme nicht auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung angerechnet.

Die unent­gelt­li­che Über­las­sung eines Stell­plat­zes oder einer Gara­ge durch den Arbeit­ge­ber ist ein eigen­stän­di­ger Vor­teil, der nicht Teil der Dienst­wa­gen­über­las­sung an den Arbeit­neh­mer ist. So hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den und des­halb die Anrech­nung der vom Arbeit­neh­mer getra­ge­nen Stell­platz­kos­ten auf den geld­wer­ten Vor­teil aus der Dienst­wa­gen­über­las­sung abge­lehnt. Nur sol­che vom Arbeit­neh­mer getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen min­dern den geld­wer­ten Vor­teil, die bei einer hypo­the­ti­schen Kos­ten­tra­gung durch den Arbeit­ge­ber Bestand­teil des geld­wer­ten Vor­teils und damit von der Abgel­tungs­wir­kung der 1 %-Rege­lung erfasst wären.

Stell­platz- und Gara­gen­kos­ten gehö­ren nicht dazu, denn deren Über­las­sung ist ein eigen­stän­di­ger Vor­teil, sofern er nicht aus eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers erfolgt. Trägt der Arbeit­neh­mer die Kos­ten für einen Stell­platz oder eine Gara­ge, kann das daher nur zu einer Min­de­rung des Vor­teils durch die Über­las­sung des Stell­plat­zes / der Gara­ge füh­ren. Im Streit­fall hat­ten diver­se Arbeit­neh­mer über ihren Arbeit­ge­ber Stell­plät­ze in der Nähe des Büros zu einem ver­güns­tig­ten Pau­schal­preis ange­mie­tet.