Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026

Neben Änderungen und Entlastungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 gelten ab 2026 noch viele weitere Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Wie jedes Jahr gibt es auch zum Jah­res­be­ginn 2026 zahl­rei­che Ände­run­gen im Steu­er­recht. Die wich­tigs­ten Ent­las­tun­gen wur­den mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 erst kurz vor dem Jah­res­wech­sel vom Gesetz­ge­ber beschlos­sen. Neben den hier auf­ge­zähl­ten Ände­run­gen, die zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­ten sind, gel­ten auch die­ses Jahr wei­ter­hin die ver­bes­ser­ten Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten (degres­si­ve Abschrei­bung, Son­der­ab­schrei­bung für Elek­tro­fahr­zeu­ge), die mit dem Wachs­tums­boos­ter im Som­mer letz­ten Jah­res ein­ge­führt wur­den und für alle Anschaf­fun­gen nach dem 30. Juni 2025 gel­ten. Hier ist ein Über­blick aller wich­ti­gen Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht für 2026.

Neu­es für Pri­vat­per­so­nen und Fami­li­en
  • Grund­frei­be­trag: Für 2026 wird das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum (Grund­frei­be­trag) um 252 Euro auf 12.348 Euro ange­ho­ben.

  • Kin­der­frei­be­trag: Mit dem Grund­frei­be­trag wird in der Regel auch der Kin­der­frei­be­trag ange­ho­ben. Die Anhe­bung für 2026 beträgt 156 Euro auf 6.828 Euro.

  • Kin­der­geld: Im Jahr 2026 steigt das Kin­der­geld um 4 Euro pro Kind auf 259 Euro.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Um die Kal­te Pro­gres­si­on zu ver­mei­den, wer­den — mit Aus­nah­me der “Rei­chen­steu­er” — die Eck­wer­te des Steu­er­ta­rifs für 2026 ange­ho­ben. Die Frei­gren­ze beim Soli­da­ri­täts­zu­schlag, die sich auf die fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er bezieht, steigt 2026 von 19.950 Euro auf 20.350 Euro.

  • Spen­den und Ehren­amt: Ab 2026 gel­ten teil­wei­se höhe­re Frei- und Höchst­be­trä­ge sowie ein erwei­ter­tes Haf­tungs­pri­vi­leg für ehren­amt­lich täti­ge Per­so­nen. Außer­dem gel­ten neue Rege­lun­gen bei Spen­den ins Aus­land. Mehr zu den Ein­zel­hei­ten fin­den Sie wei­ter unten im Abschnitt “Ände­run­gen im Gemein­nüt­zig­keits­recht”.

  • Behin­der­ten-Pausch­be­trag: Ab 2026 setzt die Gewäh­rung des Pausch­be­trags für Behin­der­te bei einer Neu­fest­stel­lung oder Ände­rung vor­aus, dass die zustän­di­ge Stel­le (Ver­sor­gungs­amt) die rele­van­ten Daten (Grad der Behin­de­rung, Merk­zei­chen, Gül­tig­keits­dau­er, Datum des Antrags und Beschei­des) elek­tro­nisch an die zustän­di­ge Finanz­be­hör­de über­mit­telt hat. Damit dürf­te in Zukunft in vie­len Fäl­len eine Nach­fra­ge des Finanz­amts zum Nach­weis der Behin­de­rung über­flüs­sig wer­den.

  • Kran­ken­ver­si­che­rung: Der gesetz­lich gere­gel­te durch­schnitt­li­che Zusatz­bei­trags­satz der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen steigt 2026 von 2,5 % um 0,4 % auf 2,9 %. Die­ser Anstieg folgt einer Anhe­bung um 0,8 % im Vor­jahr. Der all­ge­mei­ne Bei­trags­satz bleibt bei 14,6 %, womit der durch­schnitt­li­che Gesamt­bei­trags­satz 2026 bei 17,5 % liegt. Eini­ge Kran­ken­kas­sen ver­lan­gen aber deut­lich höhe­re Zusatz­bei­trä­ge.

Ände­run­gen für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer
  • Min­dest­lohn: Seit dem 1. Janu­ar 2026 beträgt der gesetz­li­che Min­dest­lohn 12,90 Euro je Zeit­stun­de. Das ist ein Anstieg um 1,08 Euro oder 8,42 % gegen­über 2025. Die nächs­te Anhe­bung zum 1. Janu­ar 2027 auf dann 14,60 Euro pro Stun­de steht auch bereits fest.

  • Mini­jobs: Die Mini­job-Gren­ze ist inzwi­schen an die Höhe des Min­dest­lohns gekop­pelt, und somit steigt auch die­se ab 2026. Sie beträgt nun 603 Euro im Monat (bis­her 556 Euro). Der Midi­job-Bereich liegt damit 2026 zwi­schen 603,01 Euro und 2.000,00 Euro.

  • Aktiv­ren­te: Wer im Ren­ten­al­ter frei­wil­lig wei­ter­ar­bei­tet, kann mit der “Aktiv­ren­te” ab 2026 monat­lich bis zu 2.000 Euro steu­er­frei hin­zu­ver­die­nen. Die Steu­er­be­frei­ung gilt aus­schließ­lich für voll sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer, die das gesetz­li­che Regel­ren­ten­al­ter über­schrit­ten haben. Alle Details fin­den Sie im Schwer­punkt­bei­trag zur Aktiv­ren­te in der nächs­ten Aus­ga­be.

  • Pend­ler­pau­scha­le: Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le wird 2026 ein­heit­lich auf 38 Cent ab dem ers­ten gefah­re­nen Kilo­me­ter erhöht. Bis­her galt die­ser Satz erst ab dem 21. Kilo­me­ter. Zudem erhal­ten Steu­er­zah­ler mit gerin­ge­ren Ein­künf­ten durch die Auf­he­bung der zeit­li­chen Befris­tung auch nach 2026 wei­ter­hin die Mobi­li­täts­prä­mie.

  • Strom­kos­ten­er­stat­tung für Dienst­wa­gen: Vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­ne Strom­kos­ten für das Auf­la­den betrieb­li­cher Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeu­ge kann der Arbeit­ge­ber steu­er­frei erstat­ten. Die­se Kos­ten konn­ten bis 2025 mit einer monat­li­chen Pau­scha­le von 30 oder 70 Euro ange­setzt wer­den, je nach­dem ob beim Arbeit­ge­ber auch eine Lade­mög­lich­keit besteht oder nicht.

    Ab 2026 muss die Strom­men­ge für das Laden des Dienst­wa­gens dage­gen genau erfasst wer­den, damit eine steu­er­freie Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber mög­lich ist. Die­se Strom­men­ge ist dann ent­we­der mit dem indi­vi­du­el­len Strom­preis aus dem Ver­trag des Arbeit­neh­mers mit sei­nem Strom­an­bie­ter oder mit einer Strom­preis­pau­scha­le zu mul­ti­pli­zie­ren. In bei­den Fäl­len kommt noch der antei­li­ge Grund­preis hin­zu. Die Strom­preis­pau­scha­le rich­tet sich für das gesam­te Jahr nach dem vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt ermit­tel­ten Durch­schnitts­strom­preis für das ers­te Halb­jahr im Vor­jahr und liegt damit für 2026 bei 34 Cent pro Kilo­watt­stun­de.

  • Betriebs­ver­an­stal­tun­gen: Um ein steu­er­zah­ler­freund­li­ches Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aus­zu­he­beln, wird im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ab 2026 ein­deu­tig klar­ge­stellt, dass die Pau­schal­ver­steue­rung für gezahl­ten Arbeits­lohn aus Anlass von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen nur dann mög­lich ist, wenn die Teil­nah­me an der Betriebs­ver­an­stal­tung allen Ange­hö­ri­gen des Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht.

  • Dop­pel­te Haus­halts­füh­rung: Unter­kunfts­kos­ten für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung kön­nen nur bis zu einem monat­li­chen Höchst­be­trag von 1.000 Euro als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den. Ab 2026 wird für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung im Aus­land ein sepa­ra­ter Höchst­be­trag ein­ge­führt, der dem dop­pel­ten des inlän­di­schen Höchst­be­trags ent­spricht, also 2.000 Euro.

  • Gewerk­schafts­bei­trä­ge: Bei­trä­ge an Gewerk­schaf­ten und sons­ti­ge Berufs­ver­bän­de, deren Zweck nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist, kön­nen ab 2026 zusätz­lich zum Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag sowie zum Pausch­be­trag bei Ver­sor­gungs­be­zü­gen und zum Pausch­be­trag bei sons­ti­gen Ein­künf­ten als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den, auch wenn der jewei­li­ge Pausch­be­trag nicht aus­ge­schöpft ist.

Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er
  • Gas­tro­no­mie: Der Umsatz­steu­er­satz für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen wur­de 2026 — mit Aus­nah­me der Abga­be von Geträn­ken — von 19 % auf 7 % gesenkt. Ins­ge­samt wer­den die Gas­tro­no­mie­bran­che und deren Kun­den dadurch um 3,6 Mrd. Euro jähr­lich ent­las­tet.

  • Pau­schal­land­wir­te: Gemäß den Vor­ga­ben des EU-Rechts wer­den der Durch­schnitts­satz und die Vor­steu­er­pau­scha­le für Pau­schal­land­wir­te inzwi­schen jähr­lich ange­passt. Dazu wird ab 2026 ein nor­mier­tes Berech­nungs­ver­fah­ren ein­ge­führt, mit dem künf­tig das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Durch­schnitts­satz jähr­lich für das Fol­ge­jahr ver­kün­den kann, ohne dass jeweils eine Geset­zes­än­de­rung not­wen­dig ist. Nach­dem Berech­nun­gen erge­ben haben, dass die Pau­scha­le 2026 auf 6,1 % sin­ken wür­de, wur­de die Anpas­sung jedoch ver­scho­ben und es bleibt vor­erst beim Satz für 2025 von 7,8 %.

  • Vor­steu­er-Ver­gü­tung: Die elek­tro­ni­sche Bescheid­be­kannt­ga­be über die Nicht­wei­ter­lei­tung eines Antra­ges auf Vor­steu­er-Ver­gü­tung durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern wird 2026 zum Regel­fall. Eine pos­ta­li­sche Bekannt­ga­be des Bescheids erfolgt nur noch auf Antrag, sofern ein Här­te­fall vor­liegt.

Wei­te­re Ände­run­gen für Unter­neh­mer
  • Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be: Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sinkt im Jahr 2026 leicht um 0,1 % auf 4,9 %

  • For­schungs­zu­la­ge: Mit dem Ziel, die steu­er­li­che For­schungs­för­de­rung wei­ter attrak­ti­ver aus­zu­ge­stal­ten, wird die For­schungs­zu­la­ge auf zusätz­li­che Gemein- und sons­ti­ge Betriebs­kos­ten aus­ge­wei­tet, wenn die för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen im Rah­men eines nach dem 31. Dezem­ber 2025 begon­ne­nen begüns­tig­ten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­bens ent­ste­hen. Die­se Kos­ten wer­den aus­schließ­lich in Form eines pau­scha­len Betra­ges in Höhe von 20 % der im Wirt­schafts­jahr ent­stan­de­nen för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen erfasst. Ein indi­vi­du­el­ler Ansatz von Kos­ten ist nicht mög­lich. Um die Aus­wei­tung der för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen zu flan­kie­ren und eine Redu­zie­rung des för­der­fä­hi­gen Auf­wands zu ver­mei­den, wird die maxi­ma­le Bemes­sungs­grund­la­ge für nach dem 31. Dezem­ber 2025 ent­stan­de­ne för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen von bis­her 10 Mio. Euro eben­falls um 20 % auf 12 Mio. Euro ange­ho­ben.

  • E-Bilanz: Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2024 begin­nen, müs­sen Unter­neh­mer zusam­men mit der E-Bilanz auch einen Kon­ten­nach­weis elek­tro­nisch über­mit­teln. Dies war bis­her nicht ver­pflich­tend. Die neue Pflicht wirkt sich also erst­mals bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses für 2025 und Abga­be der Steu­er­erklä­run­gen in die­sem Jahr aus.

  • Strom­steu­er: Für über 600.000 Unter­neh­men des pro­du­zie­ren­den Gewer­bes und der Land- und Forst­wirt­schaft wird die Strom­steu­er dau­er­haft auf den EU-Min­dest­steu­er­satz von 0,05 Cent/kWh gesenkt. Ent­ge­gen ers­ter Ankün­di­gun­gen nach der Bun­des­tags­wahl pro­fi­tie­ren Han­del, Dienst­leis­ter und Pri­vat­leu­te nicht von der Strom­steu­er­sen­kung, weil dies der Bun­des­re­gie­rung zu teu­er gewor­den wäre. Für die Begüns­ti­gung von pro­du­zie­ren­dem Gewer­be sowie Land- und Forst­wirt­schaft sind die­ses Jahr Steu­er­min­der­ein­nah­men in Höhe von 1,5 Mrd. Euro, ab 2027 in vol­ler Höhe von 3 Mrd. Euro jähr­lich ein­ge­plant.

  • Agrar­die­sel: Die Steu­er­ent­las­tung für Betrie­be der Land- und Forst­wirt­schaft (sog. “Agrar­die­sel”) wur­de zum 1. Janu­ar 2026 voll­stän­dig wie­der ein­ge­führt. Die Steu­er­ent­las­tung wird auch für die dem Gas­öl gleich­ge­stell­ten Ener­gie­er­zeug­nis­se gewährt.

Ände­run­gen im Gemein­nüt­zig­keits­recht
  • Übungs­lei­ter- und Ehren­amts­pau­scha­le: Zur Stär­kung des ehren­amt­li­chen Enga­ge­ments wird die Übungs­lei­ter­pau­scha­le ab 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehren­amts­pau­scha­le von 840 Euro auf 960 Euro ange­ho­ben.

  • Haf­tungs­pri­vi­leg: Neben steu­er­li­chen Ände­run­gen gibt es im Gemein­nüt­zig­keits­recht auch eine Ände­rung im Zivil­recht, mit der die ehren­amt­li­che Tätig­keit in Ver­ei­nen in erwei­ter­tem Umfang von Haf­tungs­ri­si­ken frei­ge­stellt wird. Dazu wur­de die Ver­gü­tungs­gren­ze für das ver­eins­recht­li­che Haf­tungs­pri­vi­leg ange­ho­ben. Wer sich in einem Ver­ein enga­giert, pro­fi­tiert von einem gesetz­li­chen Haf­tungs­pri­vi­leg, wenn er oder sie für die Tätig­keit im Ver­ein maxi­mal 3.300 Euro jähr­lich erhält. Die Ver­gü­tungs­gren­ze, die bis­her nur bis zur Höhe der Ehren­amts­pau­scha­le von 840 Euro galt, wird also auf den Wert der neu­en Übungs­lei­ter­pau­scha­le ange­ho­ben. Durch die­se Erwei­te­rung des Haf­tungs­pri­vi­legs soll sicher­ge­stellt wer­den, dass nie­mand allein wegen der Haf­tungs­ri­si­ken auf eine ehren­amt­li­che Tätig­keit ver­zich­tet. Das Haf­tungs­pri­vi­leg sieht vor, dass ein ehren­amt­lich Täti­ger einen Scha­den nur dann erset­zen muss, wenn der Scha­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de; für Schä­den, die auf ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit zurück­ge­hen, haf­tet die ehren­amt­lich täti­ge Per­son nicht.

  • Geschäfts­be­trieb: Die Frei­gren­ze für den steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb von Ver­ei­nen wird 2026 um 5.000 Euro auf nun 50.000 Euro ange­ho­ben.

  • Mit­tel­ver­wen­dungs­pflicht: Die Pflicht zur zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung wird für steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten, deren Ein­nah­men nicht mehr als 100.000 Euro pro Jahr betra­gen, ab 2026 abge­schafft. Das betrifft rund 90 % der steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten.

  • Sphä­ren­zu­ord­nung: Auf eine Sphä­ren­zu­ord­nung von Ein­nah­men bei Kör­per­schaf­ten mit Ein­nah­men bis 50.000 Euro wird ab 2026 ver­zich­tet. Wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be und Zweck­be­trie­be, die bis zu 50.000 Euro ein­neh­men, müs­sen damit kei­ne Abgren­zung und Auf­tei­lung mehr vor­neh­men, ob die­se Ein­nah­men dem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb oder einem Zweck­be­trieb zuzu­ord­nen sind.

  • E-Sport: E-Sport wird ab 2026 eben­falls als gemein­nüt­zig behan­delt.

  • Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen: Bis­lang konn­te der Bau und der Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen den Sta­tus der Gemein­nüt­zig­keit einer Orga­ni­sa­ti­on gefähr­den. Mit einer Neu­re­ge­lung wird ab 2026 klar­ge­stellt, dass der Bau und Betrieb einer PV-Anla­ge unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen unschäd­lich für den Sta­tus der Gemein­nüt­zig­keit ist.

  • Par­tei­spen­den: Zur Infla­ti­ons­be­rei­ni­gung wer­den die Höchst­be­trä­ge für den Spen­den­ab­zug an poli­ti­sche Par­tei­en ab 2026 ver­dop­pelt. Damit wer­den sol­che Spen­den künf­tig bei Ein­zel­ver­an­la­gung bis zu 1.650 Euro (bis­her 825 Euro) und bei Zusam­men­ver­an­la­gung bis zu 3.300 Euro zu 50 % auf die zu zah­len­de Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net. Für dar­über hin­aus­ge­hen­de Spen­den ist bis zu einem Höchst­be­trag von 1.650 Euro (Ein­zel­ver­an­la­gung) bzw. 3.3000 Euro (Zusam­men­ver­an­la­gung) ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug mög­lich.

  • Spen­den­ab­zug: Spen­den an eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on außer­halb Deutsch­lands dür­fen ab 2025 nur dann steu­er­lich abge­zo­gen wer­den, wenn der Spen­den­emp­fän­ger eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung gemäß dem amt­li­chen Mus­ter aus­stellt. Um dazu befugt zu sein, muss die Orga­ni­sa­ti­on im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern regis­triert sein. Bei Spen­den an sol­che Orga­ni­sa­tio­nen braucht es für die Steu­er­erklä­rung in die­sem Jahr also erst­mals eine Spen­den­be­schei­ni­gung nach amt­li­chem Mus­ter und den Nach­weis der Regis­trie­rung im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter, damit das Finanz­amt den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nicht zurück­weist.

Wei­te­re Ände­run­gen für alle Steu­er­zah­ler
  • Elek­tro­ni­scher Steu­er­be­scheid: Die elek­tro­ni­sche Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den als Regel­fall soll­te eigent­lich ab 2026 kom­men, wur­de aber kurz­fris­tig bun­des­weit auf den 1. Janu­ar 2027 ver­scho­ben. Ab die­sem Zeit­punkt stellt das Finanz­amt Steu­er­be­schei­de und ande­re Schrei­ben auto­ma­tisch über ELSTER zum Abruf bereit, wenn der Steu­er­zah­ler die ent­spre­chen­de Steu­er­erklä­rung zuvor über ELSTER ein­ge­reicht hat. Für 2026 gilt durch die­se Ver­schie­bung noch die Rege­lung der Vor­jah­re: Wer sei­nen Steu­er­be­scheid in digi­ta­ler Form erhal­ten möch­te, muss in die­sem Jahr letzt­ma­lig aktiv dazu ein­wil­li­gen. Ab 2027 gilt: Wer für eine elek­tro­nisch über­mit­tel­te Steu­er­erklä­rung eine Bekannt­ga­be des Bescheids per Post in Papier­form möch­te, muss der elek­tro­ni­schen Bekannt­ga­be ab 2027 aktiv wider­spre­chen. Für in Papier­form ein­ge­reich­te Steu­er­erklä­run­gen ist ein sol­cher Antrag nicht not­wen­dig.

  • Ener­gie­kos­ten: Sowohl Pri­vat­haus­hal­te als auch Unter­neh­men pro­fi­tie­ren von einer Ent­las­tung bei den Über­tra­gungs­netz­ent­gel­ten für den Strom. Der Bund bezu­schusst die Preis­sen­kung 2026 mit 6,5 Mrd. Euro, für die nächs­ten vier Jah­re mit ins­ge­samt 26 Mrd. Euro. Außer­dem wer­den die Ver­brau­cher von der Gas­spei­cher­um­la­ge ent­las­tet, sie wird ab 2026 nicht mehr erho­ben.

  • Bau­ab­zug­steu­er: Ab 2026 kann der Antrag auf Erstat­tung der Bau­ab­zug­steu­er nur noch elek­tro­nisch gestellt wer­den, sofern kein Här­te­fall vor­liegt, der einen Antrag in Papier­form recht­fer­ti­gen wür­de.