Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending

Da beim Krypto-Lending kein gesetzliches Zahlungsmittel verliehen wird, sind Einkünfte daraus nicht als Kapitalerträge zu besteuern, sondern unterliegen als sonstige Einkünfte dem regulären Steuersatz.

Erträ­ge aus der ent­gelt­li­chen Über­las­sung von Bit­coin (sog. Kryp­to-Len­ding) unter­lie­gen nicht der pau­scha­len Abgel­tungs­teu­er, son­dern sind mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz zu ver­steu­ern. Wie das Finanz­ge­richt Köln ent­schie­den hat, sind sol­che Ein­künf­te kei­ne Kapi­tal­erträ­ge, son­dern sons­ti­ge Ein­künf­te, die unter den regu­lä­ren Steu­er­satz fal­len. Das Finanz­ge­richt stützt sei­ne Ent­schei­dung dar­auf, dass beim Kryp­to-Len­ding kei­ne Kapi­tal­for­de­rung über­las­sen wird, die auf die Zah­lung von Geld gerich­tet ist.

Zwar wer­den Kryp­tower­te zuneh­mend als Zah­lungs­mit­tel akzep­tiert. Ent­schei­dend ist aber, dass Kryp­tower­te kein gesetz­li­ches Zah­lungs­mit­tel sind. Die blo­ße Ähn­lich­keit zu gesetz­li­chen Zah­lungs­mit­teln führt nach Über­zeu­gung des Gerichts nicht zur gene­rel­len Aus­deh­nung des Begriffs der Kapi­tal­for­de­rung auf Kryp­towäh­run­gen. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig, da der Klä­ger die vom Finanz­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on ein­ge­legt hat.