Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung

Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts beruhen, sind keine ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünfte.

Außer­or­dent­li­che Ein­künf­te in Form von Ver­gü­tun­gen für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit wer­den mit einem ermä­ßig­ten Steu­er­satz besteu­ert. Kapi­tal­leis­tun­gen aus einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, die auf der Aus­übung des Kapi­tal­wahl­rechts durch den Arbeit­neh­mer beru­hen, fal­len aber nicht in die­se Kate­go­rie, wie der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat. In so einem Fall sind die Ein­künf­te nicht außer­or­dent­lich, weil der Steu­er­zah­ler die freie Wahl zwi­schen Ren­ten­leis­tun­gen oder einer Kapi­tal­zah­lung hat­te. Die ver­schie­de­nen gegen­tei­li­gen Argu­men­te der Klä­ge­rin fan­den beim Bun­des­fi­nanz­hof in die­sem Fall kein Gehör.