Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage

Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist die Gesamtausstattung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

In einem wei­te­ren Urteil zu Ver­sor­gungs­zu­sa­gen hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass bei der Prü­fung der Fremd­üb­lich­keit der Ver­zin­sung einer durch Ent­gelt­um­wand­lung finan­zier­ten Direkt­zu­sa­ge zuguns­ten eines Gesell­schaf­ter-Arbeit­neh­mers der Ver­gleich mit einer Direkt­zu­sa­ge an einen im glei­chen Betrieb beschäf­tig­ten gesell­schafts­frem­den Arbeit­neh­mer kein geeig­ne­ter Ver­gleichs­maß­stab ist. Nur weil die Ver­zin­sung bei der Direkt­zu­sa­ge an den Gesell­schaf­ter-Arbeit­neh­mer höher aus­fällt, liegt nicht auto­ma­tisch in Höhe der Dif­fe­renz eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor.

Statt­des­sen ist die ange­mes­se­ne Höhe der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge in so einem Fall anhand der Gesamt­aus­stat­tung des betref­fen­den Arbeit­neh­mers zu beur­tei­len. Ein betriebs­in­ter­ner Ver­gleich muss also alle Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer umfas­sen.