Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung

Die auf einer Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Probezeit und kurz nach Gründung der Gesellschaft gewährt wird.

Wird die einem ange­stell­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zuge­sag­te Pen­si­on aus­schließ­lich durch eine Ent­gelt­um­wand­lung finan­ziert, ist die Zusa­ge auch dann fremd­üb­lich, wenn sie ohne Ein­hal­tung einer Pro­be­zeit und unmit­tel­bar oder kur­ze Zeit nach Neu­grün­dung der Gesell­schaft erteilt wird. Vor­aus­set­zung dafür ist aber, dass für den Arbeit­ge­ber kein signi­fi­kan­tes Risi­ko besteht, die künf­ti­gen Ver­sor­gungs­an­sprü­che mit­fi­nan­zie­ren zu müs­sen, bei­spiels­wei­se wegen Ver­ein­ba­rung einer über dem risi­ko­ar­men Markt­zins lie­gen­den Garan­tie­ver­zin­sung. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den und damit Gestal­tungs­spiel­raum für Pen­si­ons­zu­sa­gen geschaf­fen, die nicht den engen Vor­ga­ben an die Erdi­en­bar­keit genü­gen und damit bei einer Gewäh­rung durch den Arbeit­ge­ber zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren wür­den.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aller­dings auch klar­ge­stellt, dass die Fremd­üb­lich­keit nur dann gege­ben ist, wenn der Arbeit­ge­ber die Zusa­ge nicht mit­fi­nan­ziert hat. Das wäre bei­spiels­wei­se der Fall, wenn das ver­ein­bar­te Geschäfts­füh­rer­ge­halt von Anfang an unan­ge­mes­sen hoch war oder im Vor­feld der Ent­gelt­um­wand­lung unan­ge­mes­sen ange­ho­ben wur­de. Außer­dem ist die auf Ent­gelt­um­wand­lung beru­hen­de Direkt­zu­sa­ge an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer steu­er­lich nicht anzu­er­ken­nen, wenn die Ver­sor­gungs­an­sprü­che für den Fall einer Insol­venz nicht aus­rei­chend gesi­chert sind.