Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente

Ab 2026 können Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Wer im Ren­ten­al­ter frei­wil­lig wei­ter­ar­bei­tet, kann ab 2026 monat­lich bis zu 2.000 Euro steu­er­frei hin­zu­ver­die­nen. Das “Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern im Ren­ten­al­ter (Aktiv­ren­ten­ge­setz)”, in dem die Rege­lun­gen zu die­ser “Aktiv­ren­te” ent­hal­ten sind, haben Bun­des­tag und Bun­des­rat noch kurz vor dem Jah­res­wech­sel ver­ab­schie­det. Mit die­sem Gesetz wird ein wei­te­res steu­er­li­ches Vor­ha­ben aus dem Koali­ti­ons­ver­trag umge­setzt. Aktu­ell geht die Regie­rung davon aus, dass rund 168.000 Men­schen von der Aktiv­ren­te Gebrauch machen wer­den.

Inzwi­schen hat auch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auf sei­ner Web­site einen recht umfang­rei­chen Fra­ge-Ant­wort-Kata­log zur Aktiv­ren­te ver­öf­fent­licht. Dar­in erklärt das Minis­te­ri­um nicht nur die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit, son­dern auch die lohn­steu­er­li­che Behand­lung beim Arbeit­ge­ber. Im Ein­zel­nen gel­ten nach den Aus­füh­run­gen des Finanz­mi­nis­te­ri­ums fol­gen­de Rege­lun­gen für die Aktiv­ren­te:

  • Begüns­tig­ter Per­so­nen­kreis: Die Aktiv­ren­te gilt aus­schließ­lich für Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, wenn die Ein­nah­men für vom Arbeit­neh­mer nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze erbrach­te Leis­tun­gen gezahlt wer­den und der Arbeit­ge­ber dar­auf die regu­lä­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ent­rich­tet. Damit sind über die Regel­al­ters­gren­ze hin­aus akti­ve Beam­te und Mini­jobs eben­so aus­ge­schlos­sen wie Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Arbeit, Gewer­be­be­trieb oder Land- und Forst­wirt­schaft. Ent­schei­dend für die Steu­er­frei­heit ist jedoch allein die aktu­el­le Beschäf­ti­gung. Auch ehe­mals Selbst­stän­di­ge und frü­he­re Beam­te kön­nen die Aktiv­ren­te nut­zen, wenn sie nach Errei­chen der Alters­gren­ze einer Tätig­keit als Arbeit­neh­mer nach­ge­hen.

    Bei geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­tern einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ist die Aktiv­ren­te davon abhän­gig, ob für den Geschäfts­füh­rer Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abge­führt wer­den müs­sen. Eine frei­wil­li­ge Zah­lung an die Ren­ten­ver­si­che­rung genügt jedoch nicht. Die Steu­er­frei­heit ist auch unab­hän­gig davon, ob der Arbeit­neh­mer eine Ren­te bezieht oder den Ren­ten­be­zug auf­ge­scho­ben hat. Wer bereits frü­her in Ren­te gegan­gen ist, kann die Aktiv­ren­te dage­gen erst ab errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze in Anspruch neh­men.

    Die Beschrän­kung auf Arbeit­neh­mer begrün­det die Bun­des­re­gie­rung damit, dass Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer schon heu­te regel­mä­ßig nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze noch wei­ter­ar­bei­ten und es damit in die­sem Bereich kei­nes zusätz­li­chen Anrei­zes bedarf. Die Beschrän­kung wur­de jedoch bereits dafür kri­ti­siert, dass die Bevor­zu­gung von Arbeit­neh­mern gegen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Gleich­heits­grund­satz ver­sto­ßen könn­te. Eine ent­spre­chen­de Kla­ge bei den Finanz­ge­rich­ten oder eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Aktiv­ren­te ist also nur eine Fra­ge der Zeit.

  • Umfang: Es wer­den Ein­nah­men bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monat­lich frei­ge­stellt, was einem Jah­res­be­trag von 24.000 Euro ent­spricht. Das Gesetz schreibt zwar ledig­lich den Jah­res­be­trag vor, die­ser wird aber für jeden Monat, in dem die Vor­aus­set­zun­gen für den “Aktiv­ren­ten­be­zug” nicht vor­lie­gen, um ein Zwölf­tel gekürzt. Nicht aus­ge­schöpf­te Teil­be­trä­ge des monat­li­chen Frei­be­trags (z.B. bei Teil­zeit) kön­nen auch nicht auf einen ande­ren Monat vor- oder zurück­ge­tra­gen wer­den. Die Steu­er­frei­heit gilt aller­dings nicht, wenn die Ein­nah­men bereits nach ande­ren Vor­schrif­ten steu­er­frei sind. Sofern Ein­nah­men also von ande­ren Steu­er­frei­stel­lungs­vor­schrif­ten erfasst sind, wer­den die­se somit auch nicht auf den Frei­stel­lungs­be­trag der Aktiv­ren­te ange­rech­net. Zuwen­dun­gen bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen sind dage­gen von der Begüns­ti­gung eben­so aus­ge­schlos­sen wie Ein­nah­men in Form von War­te­gel­dern, Ruhe­gel­dern, Wit­wen- und Wai­sen­gel­dern sowie ande­re Bezü­ge und Vor­tei­le aus frü­he­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen, da die­se nicht auf eine akti­ve Tätig­keit zurück­zu­füh­ren sind.

  • Son­der­zah­lun­gen: Son­der­zah­lun­gen wie Weih­nachts­geld, Urlaubs­geld und ande­re Bonus­zah­lun­gen kön­nen auch steu­er­frei sein. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Son­der­zah­lung zusam­men mit dem lau­fen­den monat­li­chen Arbeits­lohn den monat­li­chen Frei­be­trag von 2.000 Euro nicht über­steigt. Soweit der Frei­be­trag über­schrit­ten wird, ist der Mehr­be­trag regu­lär steu­er­pflich­tig. Außer­dem ist nur der Teil einer Son­der­zah­lung steu­er­frei, der auf Zeit­räu­me ent­fällt, für die die Vor­aus­set­zun­gen der Aktiv­ren­te vor­la­gen.

  • Nach­zah­lun­gen: Nach­zah­lun­gen sind in der Regel steu­er­frei, soweit sie lau­fen­den Arbeits­lohn oder sons­ti­ge Bezü­ge dar­stel­len und für Zeit­räu­me gezahlt wer­den, in denen die Vor­aus­set­zun­gen der Aktiv­ren­te vor­la­gen. Auch dabei ist der monat­li­che Frei­be­trag zu beach­ten. Nach­zah­lun­gen für Zeit­räu­me vor dem Monat nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze sind dage­gen unab­hän­gig vom Zeit­punkt der Zah­lung nicht von der Aktiv­ren­te umfasst.

  • Abfin­dun­gen: Abfin­dun­gen sind im Rah­men der Aktiv­ren­te in der Regel nicht steu­er­frei, da sie nicht bei­trags­pflich­tig in der Sozi­al­ver­si­che­rung sind.

  • Wer­bungs­kos­ten: Wer­bungs­kos­ten, die im Zusam­men­hang mit der Aktiv­ren­te ste­hen, sind nicht abzieh­bar. Bezie­hen sich Wer­bungs­kos­ten dage­gen sowohl auf steu­er­pflich­ti­ge als auch steu­er­freie Lohn­be­stand­tei­le, dann sind sie ent­spre­chend dem Ver­hält­nis der Ein­nah­men in einen abzieh­ba­ren und einen nicht abzieh­ba­ren Teil auf­zu­tei­len. Der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag von der­zeit 1.230 Euro wird aller­dings auch dann in vol­lem Umfang beim steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn berück­sich­tigt, wenn dane­ben die Aktiv­ren­te in Anspruch genom­men wird.

  • Meh­re­re Arbeits­ver­hält­nis­se: Die Aktiv­ren­te kann beim Lohn­steu­er­ab­zug nicht gleich­zei­tig für meh­re­re Dienst­ver­hält­nis­se in Anspruch genom­men wer­den. Sie wird zwin­gend beim ers­ten Dienst­ver­hält­nis (Steu­er­klas­sen I — V) berück­sich­tigt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. In der Steu­er­klas­se VI wird die Aktiv­ren­te nur berück­sich­tigt, wenn der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber bestä­tigt hat, dass die Aktiv­ren­te nicht bereits in einem ande­ren Dienst­ver­hält­nis berück­sich­tigt wird. Eine betrags­mä­ßi­ge Auf­tei­lung der Aktiv­ren­te im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren ist nicht mög­lich. Sofern der Frei­be­trag im ers­ten Dienst­ver­hält­nis nicht aus­ge­schöpft wird, kann der Arbeit­neh­mer den ver­blei­ben­den Steu­er­frei­be­trag für das zwei­te Dienst­ver­hält­nis nach­träg­lich mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bean­tra­gen. Dafür müs­sen aller­dings in bei­den Dienst­ver­hält­nis­sen die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me der Aktiv­ren­te vor­lie­gen.

  • Lohn­steu­er­ab­zug: Ein­nah­men aus der Aktiv­ren­te wer­den bereits im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren steu­er­frei gestellt. Der Arbeit­ge­ber ist inso­weit ver­pflich­tet, den Frei­be­trag aus der Aktiv­ren­te im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren zu berück­sich­ti­gen, soweit die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sind. Dazu ist der Arbeits­lohn im Rah­men der Aktiv­ren­te bis zu 2.000 Euro im Monat nicht bei der Lohn­steu­er­be­rech­nung zu berück­sich­ti­gen. Eine Lohn­steu­er­be­rech­nung ist nur für den steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn vor­zu­neh­men, der den Höchst­be­trag über­steigt.

    Falls der Arbeit­neh­mer den Frei­be­trag in einem Dienst­ver­hält­nis mit Steu­er­klas­se VI gel­tend machen möch­te, muss er dem Arbeit­ge­ber bestä­ti­gen (auch per E-Mail mög­lich), dass die Steu­er­be­frei­ung nicht bereits in einem ande­ren Dienst­ver­hält­nis berück­sich­tigt wird. Der Arbeit­ge­ber muss die­se Bestä­ti­gung zum Lohn­kon­to neh­men und haf­tet dann nicht für Falsch­an­ga­ben des Arbeit­neh­mers. Dadurch kön­nen Betriebs­rent­ner und Beam­ten­pen­sio­nä­re den Frei­be­trag nut­zen, ohne dafür die Steu­er­klas­se für ihre Betriebs­ren­te oder Pen­si­on ändern zu müs­sen.

    In der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung wird die Sum­me der steu­er­frei­en Aktiv­ren­ten­be­trä­ge in einem neu­en Daten­feld ange­ge­ben, das aller­dings erst ab 2027 vor­ge­se­hen ist. Bei der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung 2026 ist die Aktiv­ren­te in einer frei beleg­ba­ren Zei­le mit der kon­kre­ten Zei­len­be­schrei­bung “Steu­er­frei­be­tra­gAk­tiv­ren­te” (ohne Leer­zei­chen) ein­zu­tra­gen. Für die Nut­zung die­ses Zusatz­fel­des ist die exak­te Schreib­wei­se zwin­gen­de Vor­aus­set­zung, um eine maschi­nel­le Ver­wert­bar­keit sicher­zu­stel­len.

  • Pro­gres­si­ons­vor­be­halt: Ein­künf­te aus der Aktiv­ren­te unter­lie­gen nicht dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Dafür sind die begüns­tig­ten Ein­nah­men sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, wobei der Arbeit­neh­mer nach Über­schrei­ten der Regel­al­ters­gren­ze von der Bei­trags­pflicht in der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung befreit ist und damit nur den antei­li­gen Bei­trag zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zah­len muss. Der Arbeit­ge­ber muss jedoch den vol­len Arbeit­ge­ber­an­teil an den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen zah­len, also auch Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung.